Das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis (eEB) erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis über die Entgegennahme eines Dokuments. Dass der Mandant des betreffenden Anwalts das Urteil schon sechs Tage zuvor in einem Schreiben an die Gegenseite zitiert hatte, ist kein hinreichender Gegenbeweis für einen früheren Empfang, wie das OLG Nürnberg nun entschied. Dass zwischen der Zusendung und dem eEB zwölf Tage lagen, entkräfte es ebenso nicht. Das war wichtig für die Berufung in einem Erbstreit, die mit diesem Ergebnis noch fristgemäß eingelegt worden war (Endurteil vom 12.09.2025 – 1 U 2003/24).
Nach dem Tod eines Vaters kam es zwischen seinen Erben zum Streit. Das wertlose Erbe ging an den einen Sohn, während der andere noch zu Lebzeiten das Grundstück des Vaters erhalten hatte – im Gegenzug für diverse Dienstleistungen, darunter Wartung und Pflege, eine Leibrente und die Einräumung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters. Ersterer verlangte das Grundstück nun heraus – es sei eine (gemischte) Schenkung zu seinem Nachteil (§ 2287 BGB). Der Anspruch selbst stand zwar nicht im Streit, sehr wohl aber die Höhe der vormals vereinbarten Gegenleistungen zwischen Vater und Sohn, die nun Zug-um-Zug mit der Herausgabe des Grundstücks zu zahlen waren.
Das LG Regensburg kam auf eine Zahlung von 56.646,13 Euro, die der Bruder im Gegenzug für das Grundstück zu zahlen hatte. Dagegen legte dieser am 15.10.2024 Berufung ein. Dass damit die einmonatige Notfrist nach § 517 ZPO eingehalten wurde, bestritt die Gegenseite nun. Sie hatte ein Schreiben vom 10.09.2024 bekommen, in dem der Kläger das Endurteil vom 04.09.2024 bereits zitierte. Da ihm spätestens da also das Urteil schon bekannt gewesen sein müsse, sei die Notfrist am 15.10.2024 jedenfalls abgelaufen. Der betreffende Anwalt berief sich allerdings auf das über das beA abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis, das eine Kenntnisnahme am 16.09.2024 bescheinigte. Zu Recht, wie das OLG Nürnberg nun entschied.
Auf den digitalen Vermerk kommt es an
Wie auch das analoge, papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringe das eEB den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt. Ein Gegenbeweis sei zwar grundsätzlich möglich – so der 1. Zivilsenat – dieser müsse aber in jeder Hinsicht eine Richtigkeit des eEB ausschließen.
Lediglich der Eingang der elektronischen Nachricht genüge nicht, es brauche auch eine "Kenntniserlangung und empfangsbereite Entgegennahme" des Rechtsanwalts. Aus dem Schreiben vom 10.09.2024 ergebe sich zwar, dass die Partei schon vor dem eEB Kenntnis von dem Urteilstenor hatte – es komme insoweit aber nicht auf die Kenntniserlangung einer Prozesspartei, sondern auf die förmliche Zustellung des Urteils an. Seine inhaltliche Kenntnis erkläre sich stattdessen dadurch, dass der Kläger am Verkündungstermin persönlich anwesend gewesen sei.
Die "erhebliche zeitliche Diskrepanz" zwischen der Übersendung und der Kenntnisnahme – hier 12 Tage – reiche für Zweifel an der Richtigkeit des eEB ebenfalls noch nicht aus. Hier war der Anwalt außerdem bis einschließlich 15.09.2024 im Urlaub, wobei offen bleiben könne, ob er für diese Zeit berufsrechtlich eine Vertretung hätte einrichten müssen.
Gegenleistungen sind voll in Ansatz zu bringen
In der Sache hatte die Berufung einen Teilerfolg erzielt. Weil zwischen der Überlassung des Grundstücks und dem Tod des Vaters gerade einmal sieben Wochen vergangen waren, verlangte der Kläger die Herausgabe des Grundstücks, ohne für die zwischen Vater und Bruder vereinbarten Gegenleistungen aufkommen zu müssen. Stattdessen verlangte er sogar eine zusätzliche Zahlung von 55.000 Euro, die der Bruder zu Lebzeiten von ihrem Vater erhalten hatte.
Das OLG brachte – wie auch das vorinstanzliche LG – sämtliche Gegenleistungen ihrem wirtschaftlichen Wert nach in Ansatz: Für Nießbrauch, Wartung, Pflege und Leibrente einen Betrag von fast 65.000 Euro. Diese seien allerdings im Wege der Aufrechnung mit der Schenkung von 55.000 Euro zu verrechnen, so dass im Ergebnis nur noch ein Betrag von knapp unter 10.000 Euro übrig blieb, der nun Zug-um-Zug für die Übereignung des Grundstücks zu leisten sei.


