Ein Mitverschulden der Spaziergängerin bestehe nicht, entschied das OLG Nürnberg. Der Senat bejahte dem Grunde nach die Haftung des Hundehalters, der gegen die Anleinpflicht im Hofgarten Ansbach und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Schäden aus einem nachvollziehbaren Ausweich- oder Fluchtverhalten seien dem Halter zurechenbar. Niemand müsse erst prüfen, ob ein heranrennender Hund "freundlich" gesinnt sei. Schmerzensgeld für die Klägerin gab es allerdings nur in Höhe von 1.500 Euro, einem Viertel ihrer Forderung (Endurteil vom 13.02.2026 – 13 U 1961/24).
Der Vorfall ereignete sich im Hofgarten Ansbach. Der Chihuahua war nicht an der Leine und rannte auf die Klägerin zu. Die Frau wich mehrere Meter zurück, betrat eine Rasenfläche und stürzte. Dabei erlitt sie Prellungen sowie eine geringe Fraktur im Schulterbereich.
Sie verlangte 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden. Das LG Ansbach bejahte zwar eine Haftung wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht, kürzte die Ansprüche jedoch wegen eines angenommenen Mitverschuldens von 80% drastisch. Zur Begründung führte es an, ein "verständiger Mensch" würde nicht vor einem erkennbar nicht aggressiven Hund davonlaufen.
Leinenpflicht ist Schutzgesetz
Das OLG Nürnberg wies diese Bewertung zurück. Die Anleinpflicht diene nicht bloß ordnungsrechtlichen Zwecken, sondern schütze Parkbesucher vor typischen Gefahren frei laufender Hunde. In einer der "Ruhe und stillen Erholung" gewidmeten Gartenanlage handele es sich um ein konkretes Rücksichtnahmegebot der Besucher untereinander. Der Beklagte habe diese Norm verletzt, indem er seinen Hund ohne Leine laufen ließ.
Dass die Verletzung nicht durch den Hund selbst, sondern durch den Sturz eintrat, ändere nichts, so das OLG. Ein Ausweich- oder Fluchtverhalten sei eine naheliegende Reaktion auf einen nicht angeleinten Hund. Ein Mitverschulden komme nur bei von vornherein deutlich unverhältnismäßigen, stark gefahrgeneigten Reaktionen in Betracht. Ein Zurückweichen um wenige Meter sei ersichtlich nicht unverhältnismäßig. Niemand müsse das Verhalten eines Hundes in der Schrecksituation zuverlässig einschätzen.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) vermochte das OLG daher nicht festzustellen. Die Feststellungen des LG zur angeblich fehlenden Aggressivität des Hundes bezeichnete der Senat als nicht tragfähig. Dass die Klägerin möglicherweise angstbedingt "zusammensackte", wirke sich nicht zugunsten des Hundehalters aus. Der Schädiger müsse das Opfer so nehmen, wie er es vorfinde. Eine besondere körperliche Verfassung – hier die Schwangerschaft – mindere die Haftung nicht.
Schmerzensgeld: Geburt nicht unfallbedingt
Bei der Höhe der Ansprüche blieb das Gericht zurückhaltend: 1.500 Euro Schmerzensgeld seien angemessen. Der Bruch sei konservativ behandelt worden und binnen Wochen verheilt. Dauerhafte Beschwerden ließen sich nicht sicher auf den Vorfall zurückführen.
Auch die vorzeitig eingeleitete Geburt rechtfertige keine höhere Entschädigung. Ursache sei ein von dem Vorfall unabhängiges Oligohydramnion gewesen, also eine zu geringe Fruchtwassermenge.


