Orthopädische Matratze für MS-kranken Gefangenen: LG hätte nachhaken müssen

Bei der Frage, ob ein Gefangener statt zwei gestapelter Matratzen Anspruch auf eine orthopädische Matratze hat, hätte das LG Stendal näher hinschauen müssen. Mehrdeutige E-Mails der Ärzte seien keine ausreichende Stellungnahme, entschied das OLG Naumburg. 

Im Frühjahr 2025 beantragte ein MS-kranker Strafgefangener eine orthopädische Matratze. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das LG Stendal im Juni ab. Das OLG Naumburg sah dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und bemängelte eine unzureichende Amtsermittlung (Beschluss vom 04.09.2025 – 1 Ws 240/25).

Im Streit stand der gesetzliche Anspruch des Gefangenen auf ein orthopädisches Hilfsmittel. Das LG soll den behandelnden Arzt durchaus um Stellungnahme zur medizinischen Indikation gebeten haben. Konkret sei gefragt worden, ob dem Gefangenen eine dickere, medizinische Matratze verschrieben worden war oder ob die bisherige Handhabung mit zwei übereinandergelegten Matratzen nicht schon ausreiche.

Dann – "plötzlich und ohne anderweitige Ankündigung" – sei der Antrag des Gefangenen zurückgewiesen worden. Das Gericht habe nicht auf eine schriftliche Äußerung des Arztes gewartet, obwohl es dessen Einschätzung für entscheidungserheblich gehalten habe. Diese überraschende Entscheidung habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ohne Mitteilung des Gerichts sei es dem Gefangenen unmöglich gewesen, auf die geänderte Rechtsauffassung zu reagieren.

Zwar lag eine E-Mail des behandelnden Arztes vor, diese sei aber nicht eindeutig genug, um die Notwendigkeit einer orthopädischen Matratze auszuschließen, so das OLG.

Gericht muss umfassender aufklären

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass rückenkranke Strafgefangene Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage hätten. Da der Antrag des Gefangenen in diesem Fall – scheinbar ohne Weiteres – abgewiesen wurde, bestehe die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung.

Das OLG stellte fest, dass sowohl der behandelnde Arzt als auch der Anstaltsarzt die Vereinbarung einer doppelten Matratze zwar schriftlich bestätigt hatten. Sie hätten dabei aber auch darauf verwiesen, dass die JVA keine spezielleren Matratzen habe.

Dass mit der doppelten Matratze immerhin eine Gestaltung gefunden wurde, habe die Strafvollzugskammer des LG aber nicht von ihrer Amtsaufklärungspflicht entbunden. Im Gegenteil hätte es näher prüfen müssen, ob eine orthopädische Matratze erforderlich war. Ohne eine aussagekräftige – unter Umständen externe – ärztliche Stellungnahme sei das vorliegend nicht zu klären.

Die Entscheidung des LG Stendal wurde somit mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. 

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2025 - 1 Ws 240/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 7. Oktober 2025.

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