OLG München verneint Nachbaranspruch auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe

Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden. Das Urteil vom 11.04.2018 (Az.: 3 U 3538/17) ist noch nicht rechtskräftig. Da das OLG München damit von der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (IBRRS 2017, 0798) abweicht, hat es die Revision zugelassen.

Nachbar begehrt Beseitigung einer Luftwärmepumpe

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe.

LG Traunstein bejahte Beseitigungsanspruch

Das Landgericht Traunstein hatte den Beklagten erstintanzlich zur Beseitigung verurteilt und sich dabei maßgeblich auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (IBRRS 2017, 0798) gestützt. Von der Luftwärmepumpe gehe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine "gebäudeähnliche Wirkung" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO aus. Da es sich aber bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe sie innerhalb der Abstandsfläche von drei Metern nicht errichtet werden.

OLG München verweist auf "Einhausung" der Pumpe

Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG München hat entschieden, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Ein solcher komme zwar nach § 1004 BGB in Betracht, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe "eingehaust", das heißt in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse.

Luftwärmepumpe hat keine "gebäudeähnliche Wirkung"

Das OLG München teilt die Betrachtungsweise des OLG Nürnberg nicht, wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" zukomme. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinn der BayBO. Das OLG München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hat, nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch hat, zum Beispiel auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit.

OLG München, Urteil vom 11.04.2018 - 3 U 3538/17

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2018.