Der 9. Zivilsenat des BGH betonte: Wer als Anwalt einen Prozess in den Sand setzt, bleibt haftbar – selbst, wenn ein späterer Vertreter den Schaden durch einen vorschnellen Vergleich vergrößert. Zugleich verwies das Gericht auf die Bedeutung der Schadensminderungspflicht: Versäumnisse des Nachfolgeanwalts wirkten anspruchsmindernd nach § 254 BGB (Urteil vom 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau e).
Die Klientin verlangte von ihrem früheren Bevollmächtigten Schadensersatz in Höhe von 15.909,61 Euro. Dieser hatte für sie einen Bauprozess geführt, in dem es um Mängelbeseitigungskosten von rund 19.000 Euro ging. Nach jahrelanger Auseinandersetzung im selbstständigen Beweisverfahren erhob die Frau Klage. Der Jurist trug jedoch im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend substanziiert vor, ignorierte gerichtliche Hinweise und reichte verspätet eine handschriftliche, inhaltlich unzureichende Replik ein.
Als es am 16.11.2020 zur mündlichen Verhandlung kam, war der Anwalt bereits ausgeschieden; sein Nachfolger übernahm das Mandat. Nach deutlichem Hinweis des Gerichts auf die Unschlüssigkeit der Klage sah sich die Mandantin zu einem Vergleich genötigt, der ihr lediglich 3.000 Euro brachte – bei gleichzeitigem Verzicht auf den Rest.
Die Differenz verlangte sie im Weg des Anwaltsregresses. Das LG München I wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das OLG gab ihr nur teilweise in Höhe von 5.303,21 Euro Recht.
Erstanwalt haftet trotz Vergleich
Der Senat hatte keine Mühe, eine anwaltliche Pflichtverletzung zu erkennen: Der Erstanwalt habe das Verfahren mangelhaft geführt, Hinweise des Gerichts übergangen und entscheidenden Sachvortrag verspätet oder unzureichend eingebracht. Wäre der Prozess ordnungsgemäß betrieben worden, hätte die Klage nach Überzeugung des OLG mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt.
Der spätere "der Höhe nach unangemessene (…)" Vergleich habe den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Die Mandantin habe ihn gerade deshalb geschlossen, um einer aufgrund der Pflichtverletzung drohenden Klageabweisung zu entgehen. Der Vergleich sei daher keine "eigenständige Schadensursache", sondern Konsequenz der vom Erstanwalt verursachten Ausgangslage. Damit sei das Verfahren aus Sicht des Gerichts bereits erheblich geschwächt gewesen – der Vergleich eine Notbremse.
Zweitanwalt verschärfte Schaden
Allerdings sah das OLG den Schaden weder vollständig, noch überwiegend im Verantwortungsbereich des zuerst tätigen Prozessbevollmächtigten. Denn der Zweitanwalt habe ausgerechnet die prozessualen Stellschrauben ungenutzt gelassen, die die Lage hätten retten können.
Insbesondere beanstandete der Senat das Unterlassen der "Flucht in die Säumnis": Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hätte der Zweitanwalt den vollständigen Sachvortrag nachholen und die Klage schlüssig machen können – eine in der Rechtsprechung anerkannte Strategie, im Einzelfall sogar gegen den Willen der Partei durchsetzbar.
Auch eine Klagerücknahme mit anschließender Neuerhebung sei ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen, da die Forderung werthaltig und nicht verjährt gewesen sei. Ein Vergleich, der über 80% des Anspruchs preisgebe, sei gegenüber diesen Alternativen eindeutig die schlechteste Option gewesen.
Da der Zweitanwalt keine dieser Möglichkeiten genutzt habe, liege ein erhebliches Mitverschulden vor, das sich die Mandantin gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Der Zweitanwalt sei insoweit Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Schadensminderungspflicht.
Der Senat setzte die Haftungsquote wie folgt fest: Ein Drittel Haftung des Erstanwalts, zwei Drittel Mitverschulden der Mandantin über Zurechnung des Zweitanwalts. Ein vollständiger Haftungsausschluss zugunsten des Erstanwalts komme jedoch nicht in Betracht: Die prozessuale Schieflage sei maßgeblich auf seine Versäumnisse zurückzuführen.


