In einem der sogenannten Diesel-Skandal-Verfahren vor dem OLG München (Beschluss vom 28.11.2024 – 19 U 3139/20) entgleiste der Klägervertreter, in dem er den Beklagtenvertretern an den Kopf warf, "Was die Beklagtenvertreter und Wirtschaftsflüchtlinge gemeinsam haben? Man kann ihnen absolut nichts vorwerfen, denn sie nutzen lediglich ein marodes System aus." Darauf bat der Vorsitzende den Klägervertreter, er möge seine "AfD-Polemik aus diesem Gerichtssaal" heraushalten.
Der darauf folgenden Befangenheitsantrag des Anwalts lehnte das OLG ab. Es gebe keinen Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters nach § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Reaktion des Vorsitzenden angemessen gewesen: Mit dem Begriff "Wirtschaftsflüchtling" habe sich der Anwalt einer Rhetorik bedient, die laut Bundesamt für Verfassungsschutz auch von der AfD im Europawahlkampf genutzt wurde. Die Partei sei dem OVG Münster zufolge "zu Recht" als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft worden.
Als Richter sei der Vorsitzende auch verpflichtet gewesen, aus seiner Treuepflicht in besonderer Weise für das Grundgesetz einzutreten. Das OLG München hielt es daher für angemessen, in einer öffentlichen Senatsverhandlung einzuschreiten, wenn der Klägervertreter Flüchtlingen einen Missbrauch des Grundrechts aus Art. 16a GG unterstelle und dabei die Rhetorik einer mutmaßlich rechtsextremen Partei gebrauche.
Den Münchener Richterinnen und Richtern erschloss sich nicht, dass aus dieser verfahrensleitenden Maßnahme allein ein Schluss auf die Entscheidung des Gerichts in der Sache gezogen werden kann. Hinzu komme, dass wegen des fehlenden Bezugs der Äußerung zum Verfahrensgegenstand der Anwalt einzig und allein die Diffamierung seiner Gegenüber bezweckt habe.