Auch unter Geltung des Digital Services Act kann eine Social Media-Plattform zur Löschung von Fake-Profilen in Anspruch genommen werden, sagt das OLG München. Als mittelbare Störerin war Meta damit von Rechts wegen verpflichtet, gemeldete Profile von sich aus zu entfernen – auch wenn diese kerngleich unter anderer URL wieder auftauchen sollten. An einem "allgemeinen Unterlassungsgebot“ auch bezüglich lediglich ähnlicher Fake-Profile zweifelte der Senat allerdings (Endurteil vom 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre e).
Das LG München I verurteilte Meta im Juni 2025 dazu, diverse Profile zu entfernen, die unter falschem Namen und Profilbild einen anderen Nutzer nachahmten (sogenannte Fake-Profile). Nun hatte das OLG München über die Berufung des Technologiekonzerns zu entscheiden: Meta löschte zwar, erkannte eine Rechtspflicht aber nicht an, insbesondere nicht für die Zukunft. Das OLG München erteilte dem nun eine Absage.
Haftung nach nationalem Recht
Zu Recht habe das LG München hier eine Unterlassungshaftung nach deutschem Recht gesehen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB). Fake-Profile verletzten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK), das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).
Zwar habe Meta als Plattformbetreiber diese Verletzungen nicht selbst verursacht, sehr wohl jedoch in gewisser Weise dazu beigetragen. Der Konzern sei somit als mittelbarer Störer zu betrachten. Für eine solche Haftung genüge aber nicht schon jede irgendwie geartete Beteiligung an der Rechtsverletzung. Meta habe nachweislich Verhaltens-, insbesondere Prüfpflichten verletzen müssen, was das LG hier wiederum zutreffend angenommen habe.
So seien die "Beanstandungen" der Betroffenen, sowohl im Schriftsatz als auch über das plattformeigene Report-Tool, so konkret gewesen, dass die Rechtsverletzungen schon auf Anhieb unschwer zu bejahen gewesen seien. Eben daraus erwachse für die Plattform die Pflicht, den Fall näher zu prüfen. Meta selbst verlange in den Communityrichtlinien eine "authentische Selbstdarstellung" und verbiete Fake-Profile ausdrücklich. Nach eigenen Angaben gehe man außerdem mit "umfassenden Maßnahmen" gegen jene vor. Nutzerinnen und Nutzer könnten vor diesem Hintergrund also davon ausgehen, dass Profile auch nur von berechtigten Personen betrieben würden.
DSA ist kein Hindernis
Der Digital Services Act (DSA) stehe der Verurteilung nach nationalem Recht dabei nicht im Wege, so das OLG weiter. Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Plattformen, ein System zur Meldung rechtswidriger Inhalte bereitzustellen. Das Gericht ließ offen, ob das bedeute, dass anwaltliche Schriftsätze bzw. E-Mails nun für Meldungen nicht mehr ausreichen würden. Hier habe der Betroffene gerade auch das Report-System genutzt.
Auch das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA – wonach Plattformen nur für rechtswidrige Inhalte haften, von denen sie positive Kenntnis haben – gereiche Meta hier nicht zum Vorteil. Jedenfalls seit der Abmahnung per E-Mail sei die Plattform in der Pflicht gewesen, den Inhalt zügig zu löschen. Stattdessen wurde hier aber die einwöchige Löschungsfrist des Betroffenen abgewartet, bevor unter fehlender Anerkennung der Rechtspflicht gelöscht wurde.
Die "Dringlichkeit" im digitalen Raum
Das Gericht bejahte auch die für eine einstweilige Unterlassungsanordnung nötige "Dringlichkeit" der Sache. Im Presserecht sei inzwischen anerkannt, dass es gerade durch Internet und Social-Media zu beschleunigten Reaktionen auf rechtswidrige Berichterstattungen komme. Darum gehe es hier zwar nicht, die Grundsätze ließen sich aber auch auf die Konstellation von Fake-Profilen anwenden.
Jedenfalls dürfe man hier nicht dem Fehlschluss verfallen, aufgrund der (widerwilligen) Löschung hier eine Dringlichkeit zu verneinen. Gerade im schnelllebigen Internet sei die Gefahr "kerngleicher Wiederholungshandlungen" hoch. Zwar habe Meta erklärt, die gelöschten Konten nicht wiederherstellen zu wollen. Dass deshalb nun gar keine Rechtsverletzungen mehr drohen würden, greife laut dem Senat aber zu kurz. Es liege gar nicht in der Hand der Plattform, ob die jeweiligen Nutzer nicht einfach neue Fake-Profile einrichten.
Löschungspflicht auch (in Teilen) für die Zukunft
Meta irre also, soweit es davon ausgehe, die Vorinstanz habe nur bezüglich der bereits gelöschten Profile geurteilt. Es gehe – im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH – auch darum, Meta zur Löschung neuer, inhaltsgleicher Fake-Profile unter anderen URLs in Anspruch zu nehmen. Das sei für Inhalte zulässig, die so offensichtlich dem vorher gelöschten entsprechen, dass Meta nicht von sich aus den Inhalt erneut beurteilen müsse. Außerdem könne ein effektiver Rechtsschutz hier nur durch die Plattform selbst erfolgen – denn es könne auch sein, dass die Fake-Profile lediglich in geschlossenen, privaten Gruppen verkehrten, auf die die Betroffenen keinen Zugang hätten.
Ob das auch für neue Fake-Profile gelte, die nicht "übereinstimmen oder kerngleich" seien, hielt der Senat für fraglich, ließ es aber mangels entsprechenden Antrags für offen.


