Ein Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung gegen seinen Mandanten für die Vertretung in einem erbrechtlichen Streit. Der Mandant bestritt einen Vergütungsanspruch und wandte ein, er habe den Anwaltsvertrag fristlos gekündigt, weil der Anwalt eigenmächtig einen Vergleich geschlossen und vertrauliche Informationen an das Gericht weitergegeben habe. Da er deshalb einen neuen Anwalt habe mandatieren müssen, sei die bislang erbrachte Tätigkeit ohne Nutzen für ihn. Sein ursprünglicher Anwalt könne deshalb kein Honorar beanspruchen.
OLG: Angaben dürfen nur nicht völlig haltlos sein
§ 11 Abs. 5 RVG bestimmt, dass die Festsetzung abzulehnen ist, "soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben". Das LG München I setzte die Vergütung trotzdem fest. Es verwies auf die Vollmacht des Anwalts und hielt die Einwendung des Mandanten für nicht substantiiert genug.
Das hatte keinen Bestand, das OLG München gab dem Mandanten Recht (Beschluss vom 14.10.2024 - 11 W 1429/24 e). Denn über die Begründetheit nichtgebührenrechtlicher Einwendungen - wie hier die fristlose Kündigung - sei nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Ihre nähere Substantiierung sei nicht erforderlich, nur völlig haltlos dürften sie nicht sein. Angesichts dieser geringen Anforderungen an die Substantiierung nichtgebührenrechtlicher Einwendungen sei der Vortrag des Mandanten ausreichend gewesen. Dem Anwalt bleibt nun, im Mahn- oder Klageverfahren vorzugehen.