OLG Köln: Größe eines Teddys darf durch Diagonale angegeben werden

Werbung für Plüschteddys, die zur Größe der Teddys die Länge der auf den Verkaufsbildern eingezeichneten Diagonale vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angibt, ist nicht irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 06.02.2019 entschieden. Verbraucher könnten auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Diagonale eines Plüschtieres größer ist als seine Stehhöhe (Az.: 6 U 141/18).

Angabe der Größe eines Teddys anhand Diagonallänge als irreführend gerügt

Zwei Importeure von Plüschtieren stritten darüber, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses gab bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 Zentimeter großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß an. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher. Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle.

Beklagte: Diagonale auf Abbildungen korrekt eingezeichnet

Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte das beklagte Unternehmen Berufung ein.

OLG: Verbraucher kennen Unterschied zwischen Diagonale und Höhe

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Es führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat dabei davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtig schauenden Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier "süß" aussehe.

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2019 - 6 U 141/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2019.