Wer am Steuer die Stärke seiner E-Zigarette über das Touchdisplay ändert, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, so das OLG Köln. Auch eine E-Zigarette gelte als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm und dürfe deshalb nicht während der Fahrt benutzt werden (Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 RBs 201/25).
Polizisten beobachteten auf der Autobahn, wie ein Autofahrer Tippbewegungen auf einem Gerät machte. Sie dachten, der Mann bediene ein Mobiltelefon, woraufhin die Stadt Siegburg ein Bußgeld von 150 Euro verhängte. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Fahrer die Stärke seiner E-Zigarette geändert hatte.
Der Einspruch gegen das Bußgeld blieb vor dem AG Siegburg dennoch erfolglos: Auch die Nutzung einer E-Zigarette mit Display falle unter das "Handy-Verbot" des § 23 Abs. 1a StVO, so die Richterinnen und Richter.
E-Zigaretten-Display fällt unter Handy-Regelung
Das OLG bestätigte diese Auffassung. Eine E-Zigarette mit Berührungsbildschirm sei ein Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Die Vorschrift untersage das Bedienen elektronischer Geräte, die Informationen anzeigen oder besondere Aufmerksamkeit verlangen. Zwar diene eine E-Zigarette in erster Linie dem Dampfen, doch die Einstellung der Stärke über den Bildschirm sei eine Hilfsfunktion, die unmittelbar mit dieser Hauptfunktion verbunden sei. Da das Display die geänderte Stärke anzeige, halte auch eine E-Zigarette Informationen im Sinne der Norm bereit, so das Gericht.
Nach Auffassung der Richterinnen und Richter birgt das Bedienen einer E-Zigarette ein erhebliches Ablenkungspotential, das sich nicht von der Änderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheide. Wer während der Fahrt auf das Display tippe, benutze das Gerät daher verbotswidrig.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Über mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem eigenen Verfahren.


