Gewinnspiel mit "Traumschiffkapitän" bebildert
Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Unter den Teilnehmern wurden Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Das Gewinnspiel wurde mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff", unter anderem mit dem ehemaligem "Traumschiffkapitän", bebildert. Außerdem wurde es unter anderem mit dem Hinweis versehen, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten". Das Landgericht Köln befand, dass die Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war.
OLG: Vorwiegend werbliche Nutzung des Bilds
Das OLG hat die Entscheidung des LG im Kern nun bestätigt. Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte das OLG fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.
Bewertung als "Symbolfoto" würde Recht am eigenen Bild Prominenter aushöhlen
Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein "Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise gehandelt, wies das OLG zurück. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als "Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gebe, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.
Vergleichbarkeit mit "Klickköder"-Fall
In seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers (BeckRS 2019, 3354) sei - anders als hier - über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden, so das OLG weiter. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköder (BeckRS 2019, 10200) vergleichbar.
Anspruch auf Auskunft über Druckauflage
Daher sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs habe die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.
Frage nach maßgeblichem Recht offen gelassen
Das OLG hat offen gelassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten. Denn darauf sei es nicht angekommen, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.