Kläger stemmte sich gegen rollenden Pkw
Am Unfalltag stieg die Lebensgefährtin des Klägers vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem Pkw BMW Mini, wo der Kläger auf sie wartete. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Während dieses Gesprächs bemerkte der Kläger, dass sich der Pkw in Bewegung setzte und rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen begann. Daraufhin lief er hinter das Fahrzeug und versuchte es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Der Kläger wurde von dem Fahrzeuggewicht jedoch niedergedrückt, kam rücklings zu Fall, wurde von dem Pkw überrollt und über eine Strecke von etwa 20 Meter mitgeschleift. Er erlitt schwere Verletzungen und musste reanimiert werden.
Kfz-Haftpflichtversicherer der Lebensgefährtin soll zahlen
Vom beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer seiner Lebensgefährtin verlangt der Kläger Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie die Feststellung, dass eine Haftung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das Landgericht Köln hatte erstinstanzlich durch Grundurteil eine Haftung der Beklagten in Höhe von 30% festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Erhebliches Mitverschulden des Klägers bejaht
Das OLG Köln hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Lebensgefährtin habe die Verletzungen des Klägers zurechenbar dadurch verursacht, dass sie den Pkw abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert habe. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, welches zu Recht mit 70% bewertet worden sei. Aufgrund der Masse des Pkw, der Tatsache, dass sich dieser selbstständig in Bewegung gesetzt hatte, und der Kenntnis des größer werdenden Gefälles habe sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass ein Aufhalten des Pkw durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war.
Wegen Augenblicksentscheidung Anspruch nicht völlig ausgeschlossen
Bei der Abwägung hat das OLG aber auch berücksichtigt, dass der Kläger sich spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied und eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung das Mitverschulden reduzieren oder ausschließen kann. Wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung sei der Anspruch des Klägers hier nicht vollständig ausgeschlossen.
Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützen
Rechtlich hat der Senat den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt. Eine Haftung aus §§ 7, 18 StVG sei gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschieden, weil der Kläger sich den Triebkräften des Pkw bewusst ausgesetzt hat, indem er sich hinter das rollende Fahrzeug gestellt hat, um es aufzuhalten. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.