OLG Köln: AfD-kritischer Blogger darf Domain "www.wir-sind-afd.de" nicht nutzen

Die AfD hat sich im Streit um die Internetdomain "www.wir-sind-afd.de" erfolgreich gegen einen Blogger durchgesetzt, der die Domain zur Veröffentlichung AfD-kritischer Inhalte genutzt hatte. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte ein Urteil des Kölner Landgerichts (MMR 2018, 403), wonach der Blogger die Domain nicht länger betreiben darf. Nach dem Beschluss vom 27.09.2018 muss er nun gegenüber der DENIC eG in ihre Löschung einwilligen und auf sie verzichten (Az.: 7 U 85/18).

OLG Köln: Eingriff in Namensrechte der Partei

Der Blogger greife durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei ein, führt das OLG Köln aus. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sogenannte Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind..". der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Klarstellender Zusatz in Domain erforderlich

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte das OLG Köln im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Es hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte – soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten – unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte gegebenenfalls auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.

Revision nicht zugelassen

Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden seien.

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 - 7 U 85/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2018.