Gescheiterte Mandatsübernahme: Akteneinsicht zur Abrechnung
© Unbreakable / Adobe Stock

Ein Anwalt wollte die Akte eines laufenden Unfallprozesses einsehen, um eine mögliche Mandatsübernahme zu prüfen. Die Mandantin entschied sich um. Später stritten sie über Gebühren. Darf der Anwalt zur Begründung seines Honoraranspruchs in die Akte schauen? Laut OLG Köln unter Umständen schon.

Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann Dritten Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die zentrale Frage: Reicht ein möglicher, noch ungeklärter Honoraranspruch? Das OLG bejahte dies – und formulierte den Maßstab weit (Beschluss vom 09.01.2026 – 7 VA 1/26): Ein rechtliches Interesse liege bereits dann vor, wenn die Kenntnis der Akte für die gerichtliche Geltendmachung eines möglichen Vergütungsanspruchs hilfreich sein könne.

Im Ausgangsverfahren vor dem LG Köln stritt eine Klägerin nach einem Verkehrsunfall über rund 70.000 Euro Schadensersatz. Mehrere medizinische Gutachten lagen bereits vor, die ihre Position offenbar "nur eingeschränkt stützten". Eineinhalb Jahre nach Prozessbeginn meldete sich ein weiterer Rechtsanwalt. Er legte eine Vollmacht "zur Akteneinsicht" vor – ausdrücklich nicht als Bevollmächtigter. Er wolle sich die Sache zunächst ansehen, bevor er ggf. übernehme. Das Gericht informierte die Beteiligten. Kurz darauf teilte der bisherige Advokat mit, ein Anwaltswechsel komme nicht mehr in Betracht; die Klägerin wünsche keine Akteneinsicht durch den Kollegen. Der Antrag wurde abgelehnt. Damit schien die Sache erledigt. War sie aber nicht.

Der (Noch-nicht-)Anwalt verlangte später rund 1.400 Euro Vergütung. Das LG setzte die Gebühren zunächst fest. Auf sofortige Beschwerde der Mandantin hob es den Beschluss jedoch wieder auf: sie bestritt das Zustandekommen eines Mandatsvertrags. Der Anwalt legte unter anderem eine von der ihr unterzeichnete Prozessvollmacht vor und beantragte erneut Akteneinsicht – diesmal zur Begründung seines Vergütungsanspruchs und zur Prüfung der Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel.

Beide Parteien widersprachen. Gleichwohl gewährte das LG die Einsicht. Dagegen wandte sich die Klägerin im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.

Mittelbare Berührung genügt

Für den Senat genügte es, dass ein Mandatsverhältnis zumindest möglich erschien. Eine abschließende Klärung sei im Akteneinsichtsverfahren nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die Kenntnis von Streitgegenstand, Verfahrensstand und Hintergründen für die Durchsetzung eines Gebührenanspruchs förderlich sein könne.

Zwar beträfen Fragen des Vertragsschlusses überwiegend außergerichtliche Vorgänge. Gleichwohl könne der Akteninhalt etwa für den Streitwert, für Einwendungen oder sogar für Fragen der Geschäfts- oder Prozessfähigkeit relevant sein. Im konkreten Fall ergaben sich aus der Akte Hinweise darauf, dass Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin aufgekommen waren.

In der Abwägung stellte das OLG maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin den Anwalt ursprünglich selbst zur Akteneinsicht bevollmächtigt hatte. Konkrete, besonders schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen legte sie nicht dar. Ihr Einwand, aus der Akte ergäben sich "denknotwendig" keine Erkenntnisse für einen Honoraranspruch, überzeugte den Senat nicht. Ebenso wenig half der Hinweis, der Anwalt habe bereits ein Mahnverfahren eingeleitet – dies entbinde ihn nicht davon, seinen Anspruch gegebenenfalls substantiiert zu begründen. Das Ergebnis: Die gewährte Akteneinsicht sei rechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2026 - 7 VA 1/26

Redaktion beck-aktuell, ns, 2. März 2026.

Mehr zum Thema