Produkt für Wechseljahre darf nicht MenoGlück heißen

Das OLG Köln hat in einem Streit zweier Onlinehändler entschieden: Die Bezeichnung "MenoGlück" für ein Produkt für die Wechseljahre verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO).

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat ein Verbot bestätigt, ein Nahrungsergänzungsmittel für Frauen in den Wechseljahren als "MenoGlück" zu bezeichnen. Der Produktname suggeriere einen unzulässigen Verweis auf allgemeine gesundheitliche Vorteile im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO (Urteil vom 16.01.2026 – 6 U 78/25). Die HCVO regelt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung für Lebensmittel zulässig sind.

Weitere Streitpunkte waren unter anderem die Werbeaussagen "CHOLIN: DER KLASSIKER FÜR DEINE LEBER" und "OFT UNTERSCHÄTZT: VITAMIN B-KOMPLEX". Im Mai 2025 erließ das LG Köln eine einstweilige Verfügung. Die Herstellerin legte Berufung ein, insbesondere mit dem Einwand, dass die Dringlichkeit in Bezug auf die angegriffenen Werbeaussagen nicht mehr bestehe und die Vollziehung der Verfügung fehlerhaft sei.

Vollziehung und Dringlichkeit

Der 6. Zivilsenat prüfte zunächst, ob die einstweilige Verfügung wirksam vollzogen wurde und ob die Voraussetzungen für Eilrechtsschutz noch vorlagen. Eine fristgerechte Zustellung des Verfügungstitels ohne Entscheidungsgründe reichte dem Gericht, sofern dem Schuldner die Unterlagen zur Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Verbots übermittelt wurden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Erfolg hatte die Berufung jedoch hinsichtlich der zwei Werbeaussagen. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da die beanstandeten Aussagen bereits in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien eine Rolle gespielt hätten bzw. sich schon damals in unmittelbarer räumlicher Nähe auf derselben Internetseite befunden hätten. Unter diesen Umständen könne Eilrechtsschutz nicht nahezu ein Jahr später erneut in Anspruch genommen werden.

"MenoGlück" als unzulässiger Health Claim

Ohne Erfolg blieb die Berufung dagegen hinsichtlich der Produktbezeichnung "MenoGlück". Der Senat wertete den Namen als Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitliche Vorteile im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO.

Er stellte klar, dass die Bezeichnung über die zugelassenen Wirkungen einzelner Inhaltsstoffe hinaus gesundheitliche Vorteile suggeriere und damit den Eindruck eines gesteigerten Wohlbefindens während der Wechseljahre vermittele. Ein entsprechender zugelassener Health Claim für diese Gesamtwirkung sei nicht dargetan. Auch als bloße werbliche Anpreisung tauge "MenoGlück" nicht, da der Produktname bereits einen besonderen gesundheitlichen Nutzen nahelege.

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2026 - 6 U 78/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 9. Februar 2026.

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