Unlauterer Wettbewerb: ARD-Mediathek gibt’s nur bei der ARD

Private Streaming-Portale dürfen nicht die gesamte ARD-Mediathek kopieren, um das eigene Angebot zu verbreitern. Ein solches Vorgehen sei kein datenschutzrechtlich zulässiges "Embedding" mehr, bestätigt das OLG Köln – und geht sogar noch weiter.

Das OLG Köln hat einem Streaming-Dienst verboten, ohne Genehmigung die gesamte ARD-Mediathek in sein Angebot einzubetten. Auch die ARD als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und die Mediathek sei daher als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen, stellte das Gericht klar. Daher dürften private Streaming-Anbieter sie nicht ohne Erlaubnis des Senders kopieren, auch nicht per Verlinkung (Beschluss vom 27. 01.2027 – 6 U 75/25).

Das private Streaming-Portal begann Anfang 2025, Inhalte der ARD-Mediathek anzubieten, obwohl zuvor Kooperationsverhandlungen mit der Rundfunkanstalt gescheitert waren. Das Unternehmen war der Ansicht, es dürfe die kostenlos zugänglichen, öffentlich-rechtlichen Inhalte des Senders auch ohne dessen Zustimmung nutzen. Außerdem sei das bloße Einbetten von Videos per Link als sogenanntes "Embedding" datenschutzrechtlich erlaubt. Die ARD sah in dem Vorgehen hingegen eine Markenrechtsverletzung und zog vor das LG Köln, welches ihr Recht gab: Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Streaming-Anbieter und untersagte die Nutzung der ARD-Inhalte.

Unlauterer Wettbewerb sowie Verstoß gegen Medienstaatsvertrag

Nachdem beide Seiten Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten, beschäftigte sich auch das OLG Köln mit dem Fall und kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Es bestätigte das Urteil der Vorinstanz nicht nur, sondern ordnete das Vorgehen des Streaming-Anbieters darüber hinaus als unlauteren Wettbewerb sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag ein.

Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen, um wettbewerbsfähig zu bleiben – auch dann, wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. "Embedding" als Recht zur Verlinkung erlaube es nicht, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene private Angebot zu verbreitern, stellten die Richterinnen und Richter klar.

Wer Aussehen und Inhalt der ARD-Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzerinnen und Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn dadurch bestehe Verwechslungsgefahr.

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2026 - 6 U 75/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 27. Februar 2026.

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