OLG Köln: Prominenter kann sich gegen Verwendung seines Abbildes als "Klickköder" wehren

Eine Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos ein Bild von einem Prominenten mit der Frage nach einer Krebserkrankung in Zusammenhang bringen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt und eine Programmzeitschrift im Rahmen einer Lizenzanalogie dazu verurteilt, einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro zu bezahlen, weil sie sein Abbild unerlaubt als "Klickköder" verwendet hatte (Urteil vom 28.05.2019, Az.: 15 U 160/18).

Vier Bilder und ein Hinweis auf Krebserkrankung

Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.

OLG Köln: Bild unzulässig kommerziell genutzt

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach dem Kläger ein Anspruch gegen den Zeitschriftenverlag zusteht, und setzte die zu zahlende Summe auf 20.000 Euro fest. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

"Klickköder" sollte "Traffic" auf Website erhöhen

Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen "Klickköder" ("clickbaiting"), bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine "Neugierlücke" öffne, so das OLG. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer "Informationsschnipsel" nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen. Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, möglichst viel "Traffic" auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten "Klicks" dort Werbemehreinnahmen zu erzielen.

Anspruch auf Lizenzanalogie gestützt

Der Kläger habe in dem Verfahren gegen den Verlag keinen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht, merkt das OLG Köln an. Vielmehr habe er einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Lizenzanalogie geltend gemacht. Danach müsse der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch "gespart" hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag werde vom Gericht geschätzt und müsse auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiere nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar.

Überragender Markt- und Werbewert führte zu hohem Anspruch

Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat das OLG eigenen Angaben nach insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Behandlung von "Klickködern" grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - 15 U 160/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2019.