OLG Koblenz: "Zweitlotterien" im Internet sind unzulässiges Glücksspiel

“Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass “Zweitlotterien“ – anders als Lotterien und Sportwetten – nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 03.07.2019 entschieden (Az.: 9 U 1359/18).

Auslandsunternehmen bot "Zweitlotterie" im Internet an

Die in Gibraltar ansässige Beklagte bot im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet beziehungsweise vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist.

LG: Internet-Wetten auf offizielle Lotterien stellen unzulässiges Glücksspiel dar

Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass die Beklagte dieses Internetangebot einstellt und berief sich auf das Glücksspielverbot im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Die Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstoße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit. Das Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die - im Internet nicht erlaubte - Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

OLG bestätigt Vorinstanz: Internetangebot der Beklagten ist rechtswidrig

Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Internetangebot der Beklagten sei keine Lotterie. Eine Lotterie unterscheide sich von der Wette dadurch, dass ein "Spielplan" des Veranstalters vorliege, der unter anderem bestimme, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend sei, und wie dieses Ereignis zustande komme. Das könne etwa die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters.

"Zweitlotterie" lediglich als Vermittlung einer Wette anzusehen

Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten "Zweitlotterie" der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der "Primärlotterie" ab. Auf beides habe der Veranstalter der "Zweitlotterie" keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der "Primärlotterie". Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen "Zweitlotterie" tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der "Primärlotterie".

Glücksspiel im Internet außer Sportwetten und Lotterien verboten

Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 GlüStV). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.

OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2019 - 9 U 1359/18

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2019.