OLG Koblenz zum Abgasskandal: Exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen lässt Herstellerhaftung nicht entfallen

In Fällen des VW-Abgasskandals kann sich Volkswagen als Motor- und Fahrzeugherstellerin nicht auf die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.11.2019 entschieden, wie es am 18.02.2020 mitteilte. Anderenfalls könnte sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden sei, den er verursacht habe (Az.: 10 U 731/19). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

LG hatte deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in dem der vom sogenannten Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.197,68 Euro gekauft. Bereits das Landgericht hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

OLG: Exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen lässt Haftung nicht entfallen

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die LG-Entscheidung bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheide deren Haftung nicht deshalb aus, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde. Sonst könne sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dieses nicht tragbaren Ergebnisses sei auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hätten, lägen weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2019 - 10 U 731/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2020.