OLG Koblenz: Vorformulierte "Trinkgeldempfehlung" in AGB eines Kreuzfahrt-Veranstalters unwirksam

Die von einem Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung", der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Beschluss vom 14.06.2019, Az.: 2 U 1260/17, rechtskräftig).

"Trinkgeldempfehlung" sah zehn Euro pro Nacht vor

Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: "Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag in Höhe von zehn pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

"Trinkgeldempfehlung" benachteiligt Verbraucher unangemessen

Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Koblenz verurteilt worden es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG diese Entscheidung bestätigt. Bei der von der Beklagten verwendeten "Trinkgeldempfehlung" handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende AGB.

Katalogangaben als AGB zu werten

Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.

Stillschweigende Verpflichtung zu über Reisepreis hinausgehender Zahlung unangemessen

Die "Trinkgeldempfehlung" unterliege daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlege, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende "stillschweigend", ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibe jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2019 - 2 U 1260/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2019.