OLG Karlsruhe: Widerruf einer Lebensversicherung nach § 8 VVG

VVG §§ 8 I, II 1 Nr. 2, 152 II

Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind. Die Widerrufsfolgen richten sich nur dann nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Der nach § 152 Abs. 2 VVG zu zahlende Rückkaufswert ist ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen (ungezillmertes Deckungskapital). Die nationalen Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs stehen in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019 - 12 U 141/17 (LG Karlsruhe), BeckRS 2019, 9914

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 12/2019 vom 13.06.2019

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Sachverhalt

Der Kläger begehrte in erster Instanz, soweit nach Abschluss eines Teilvergleichs bezüglich anderer Versicherungsverträge noch zu entscheiden war, die Feststellung des Nichtbestehens eines 2013 abgeschlossenen, fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach einem von ihm 2016 erklärten Widerruf.

Das Landgericht wies die Klage insofern mangels Feststellungsinteresses ab. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, eine Leistungsklage zu erheben. In der Berufung machte der Kläger einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung im Weg der Stufenklage geltend, hilfsweise verfolgte er den erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Das OLG gab der Berufung teilweise statt.

Rechtliche Wertung

Die Berufung sei trotz der Änderung gegenüber den erstinstanzlich gestellten Anträgen zulässig, so das OLG, da der Kläger statt der zuvor begehrten Feststellung nun weitergehende Ansprüche geltend mache, weil das Feststellungsbegehren inzident weiterverfolgt werde.

Der Widerruf des Klägers sei wirksam, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht ausreichend gewesen sei und somit nicht die vierzehntägige Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1, 2 VVG in Lauf gesetzt habe. Die Widerrufsbelehrung habe nicht der Musterbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 5 VVG entsprochen, da sie keine Belehrung über die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen durch den Versicherer enthalten habe. Daher sei zu prüfen, ob die Belehrung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG genüge.

Zu der Belehrung über die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers nach Widerruf gehöre auch ein Hinweis dazu, dass vom Versicherer auch die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren sind. Nach der Belehrung seien jedoch nur die «beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten». Fehlerhaft sei auch die Belehrung, dass der «Rückkaufswert zu berücksichtigen» sei, da die Rückabwicklung bei nicht erfolgter Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes ohne Rücksicht auf den Rückkaufswert erfolge. Da die Belehrung also fehlerhaft sei, habe sie die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Mangels eines Umstandsmoments habe der Kläger sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt.

Da der Versicherungsnehmer bei Unterzeichnung des Antrags am 23.07.2013 «Beginn 1.7. gewünscht» vermerkt habe, habe er einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt. Da er in der Belehrung auf das grundsätzliche Bestehen des Widerrufsrechts als solches ausreichend hingewiesen worden sei, gelte für die Rechtsfolgen des Widerrufs die gegenüber § 346 Abs. 1 BGB speziellere Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG. Insofern sei der Fehler in der Belehrung unschädlich.

Für die Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Klägers nach § 152 VVG (Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung oder falls für den Versicherungsnehmer günstiger, Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien) sei auf das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen (z.B. Prölss/Martin/Schneider, VVG 30. Aufl. § 152 Rn. 13; MüKo-VVG/Heiss, VVG, 2. Aufl., § 152 Rn. 13; a.A. Langheid/Rixecker/Grote, VVG, 6. Aufl. § 152 Rn. 12), da es dem Sinn des Widerspruchsrechts zuwiderliefe, dem Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten zu belassen (MüKo-VVG/Heiss a.a.O.).

Das maßgebliche nationale Recht stehe im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben, der Lebensversicherungs-RL 2002/83/EG vom 05.11.2002 und Art. 7 Fernabsatz-RL II 2002/65/EG vom 23.09.2002 (wird ausgeführt). Von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sah das OLG ab, da seine Entscheidung noch mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar ist.

Praxishinweis

Das OLG ließ die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels höchstrichterlicher Klärung zu. Ob Revision eingelegt wurde/wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

Die Entscheidung des OLG, zur Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs nach § 152 VVG auf das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten abzustellen, beruht auf der Gesetzesbegründung zu § 152 Abs. 2 VVG (BT-Drucks. 16/3945, S. 95: Rückkaufswert, «wie er sich unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten (ungezillmertes Deckungskapital) errechnet»).

Die Gegenauffassung von Grote in: Langheid/Rixecker a.a.O. weist darauf hin, dass diese Begründung noch vom Vorschlag der Reformkommission getragen gewesen sei, insoweit auf einen Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzustellen, wovon der Gesetzgeber jedoch letztlich Abstand genommen habe, so dass diese Kosten bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages nicht außer Betracht bleiben müssten. Auch beim wortgleichen § 161 Abs. 3 VVG werde die andere Auffassung nicht vertreten.

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2019.