PFOS-Verunreinigung des Bodens machte umfangreiche Sanierung erforderlich
Bei einem Brand auf dem Firmengelände der Klägerin im Februar 2010 hatte der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum angeordnet, um insbesondere ein Übergreifen des Brandes auf das Nachbargebäude zu verhindern. Bestandteile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffes PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und das Grundwasser. Die Umwelt- und Gewerbeaufsicht der Stadt Baden-Baden verpflichtete die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zur Untersuchung des Bodens und des Grundwassers und wegen der dabei gefundenen PFOS-Verunreinigung zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Die Klägerin verlangt die Erstattung der dazu aufgewandten Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.
LG Baden-Baden: Stadt muss durch Feuerwehreinsatz entstandenen Schaden ersetzen
Das Landgericht Baden-Baden hielt den Einsatz des Löschschaums im konkreten Fall für amtspflichtwidrig und hat dem Grunde nach festgestellt, dass die Stadt Baden-Baden zum Ersatz der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schäden am Grundstück der klagenden Firma verpflichtet ist.
OLG Karlsruhe: Haftung auf Folgen des Einsatzes des PFOS-haltigen Löschschaums beschränkt
Das OLG Karlsruhe hat nach ergänzender Beweiserhebung die Haftung der Stadt Baden-Baden dem Grunde nach bestätigt, diese aber auf die Folgen der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums beschränkt. Er hat die Auffassung vertreten, der Einsatz dieses Löschschaums sei in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft gewesen. Das OLG folgte der Einschätzung des von ihm angehörten Brandsachverständigen, der feststellte, dass der besondere Vorteil dieses Löschschaums, die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (zum Beispiel auf Flüssigkeiten), in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar war und dass die sonstigen Wirkungen (insbesondere die Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zur Steigerung der Löschwirkung) auch mit einem nicht PFOS-haltigen Löschschaum erreichbar waren, der nicht zu den eingetretenen Umweltbelastungen geführt hätte. Auch die weitere Einschätzung des Sachverständigen, dass die umweltgefährdenden Eigenschaften des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren und daher auch dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden hätten bekannt sein müssen, teilte der das OLG.
Höhe des Schadenersatzanspruchs noch offen
Da mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe lediglich festgestellt wurde, dass die Stadt Baden-Baden für die Folgen des PFOS-Löschschaumeinsatzes grundsätzlich ersatzpflichtig ist, ist die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes noch offen. Diese Frage wird nun zunächst das LG Baden-Baden zu prüfen haben. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.