OLG Karlsruhe: Neuwertentschädigung in der Sachversicherung – Wirtschaftlicher Totalschaden

VVG §§ 88, 93; ZPO § 256

Eine Feststellungsklage muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Ein solches liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann vor, wenn die Verpflichtung des Sachversicherers zur Schadensregulierung nach den Bedingungen der Neuwertentschädigung festgestellt werden soll, der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer strengen Wiederherstellungsklausel aber noch nicht erfüllt hat. Ein wirtschaftlicher Totalschaden, der in der Sachversicherung zur Neuwertentschädigung statt der Entschädigung auf Reparaturkostenbasis führen kann, liege nicht vor, wenn die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung den Versicherungswert vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 - 12 U 129/18 (LG Heidelberg), BeckRS 2019, 817

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 4/2019 vom 21.02.2019

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Sachverhalt

Der Kläger, ein Landwirt, begehrt die Verurteilung des beklagten Versicherers, einen Brandschaden an einer im Rahmen einer «Agrarpolice» versicherten Heuballenpresse auf Neuwertbasis zu regulieren. Die Beklagte hat lediglich einen von einem von ihr beauftragten Gutachter festgestellten Instandsetzungsaufwand von rund 6.000 EUR reguliert. Der Neuwert der Maschine liegt bei 29.000 EUR, der Zeitwert bei etwa 12.000 EUR.

Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb jetzt erfolglos.

Rechtliche Wertung

Bei der Klage handle es sich bei Auslegung des Klageantrags nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Feststellungsklage, so das OLG. Mit der Klage begehre der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer Regulierung auf Neuwertbasis. Eine solche setze nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass eine Ersatzbeschaffung einer neuen Maschine sichergestellt sei. Der Kläger trage selbst vor, dass er hierzu aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei und Sicherheit benötige, dass die Beklagte die Kosten einer Neuanschaffung ersetzen werde. Damit betreffe der Antrag ein feststellungsfähiges, gegenwärtiges Rechtsverhältnis.

Der Anspruch auf Neuwertentschädigung sei zwar mangels Sicherstellung einer Ersatzbeschaffung noch nicht entstanden. Für die Frage der Gegenwärtigkeit sei aber nicht auf die Anspruchsentstehung abzustellen, sondern darauf, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt seien und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedürfe. Bei Vorliegen solch verdichteter Rechtsbeziehungen verdiene der Kläger richterlichen Schutz. Zu berücksichtigen sei, dass Versicherungsnehmern, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügen, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibe dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15, r+s 2017, 133; Besprechung von Grams, FD-VersR 2017, 385400).

Die Klage und die Berufung seien aber unbegründet, da die versicherte Maschine nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Sinne der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht als zerstört im Sinne eines Totalschadens, sondern lediglich als beschädigt anzusehen sei. Die Maschine sei technisch reparaturfähig. Eine Zerstörung im Sinne eines wirtschaftlichen Totalschadens liege jedenfalls so lange nicht vor, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung den Versicherungswert vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 08.11.1995 – IV ZR 365/94, r+s 1996, 45).

Praxishinweis

Die Frage, ob ein Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht und wie ein solcher geltend gemacht werden kann, ist in der Sachversicherung ein häufig auftretendes Problem. Das Urteil gibt für die Praxis wertvolle Hilfestellung.

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2019.