Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass zwischen Facebook und einer Journalistin grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG bestehe, da die Seite keine eigenen Inhalte anbiete (Beschluss vom 12.12.2025 – 6 W 50/25). Geklagt hatte eine Journalistin, die den Facebook-Mutterkonzern Meta per einstweiliger Verfügung verpflichten wollte, bestimmte Facebook-Gruppen zu sperren.
Hintergrund ist, dass man sich auf Facebook nicht nur bei Gruppen anmelden kann, um sich etwa mit Gleichgesinnten in Posts über bestimmte Themen auszutauschen - es gibt auch eine kommerzielle Variante, bei der man dem Betreiber, bzw. der Betreiberin einer Seite Geld bezahlt, um deren Inhalte zu abonnieren. Unter den Gruppen, die der Karlsruher Beschluss auflistet, finden sich solche mit Namen wie "Zum Blödsein braucht man Hirn", "Hurra, wir verblöden", "Glotz nich so ick darf dit." oder "Alleingang – weil eine Löwin nicht mit Hunden läuft". Die Themen dieser Gruppen sind oft eher banal, beschäftigen sich etwa mit prominenten Todesfällen oder Vorher-Nachher-Bildern von Reality-Stars. Noch verwirrender macht das Angebot, dass in den Posts gesetzte Links oftmals zu anderen Seiten außerhalb von Facebook weiterleiteten, die mit dem Inhalt des Posts nichts zu tun hatten.
Keine eigenen Inhalte, kein Wettbewerb
Die Journalistin, die selbst auf einem Blog über Hass und Hetze im Internet berichtet, wollte gegen die Facebook-Gruppen vorgehen, da diese den Nutzerinnen und Nutzern vormachten, sie erhielten über den jeweils angegebenen Link mehr Informationen zu dem im Beitrag angesprochenen Thema, was jedoch irreführend sei und damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, 2 Alt. 1 UWG darstelle. Zudem fehle es auf den beanstandeten Facebook-Seiten sämtlich an Impressumsangaben, was wiederum einen nach § 3a UWG unlauteren Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG bedeute. Facebook verdiene über eine Provision im Bezahlmodell an diesen Irreführungen mit. Nun kann nicht jeder einfach unlautere geschäftliche Handlungen eines beliebigen Unternehmens verbieten lassen. Darum stützte sich die Journalistin hier auf das Wettbewerbsrecht. Sie sah sich als Mitbewerberin und warf Meta unlauteren Wettbewerb vor.
Nach einer Niederlage vor dem Landgericht kam sie mit diesem Ansinnen jedoch auch vor dem OLG Karlsruhe nicht weiter. Dieses stellte klar, dass ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis voraussetze, dass beide Parteien auf demselben Markt austauschbare Leistungen anböten. Facebook stelle aber lediglich technische Infrastruktur bereit und verbreite keine eigenen journalistischen Inhalte. Auch die Option, Abonnements für Inhalte Dritter einzurichten, ändere daran nichts. Die Plattform verlasse damit nicht ihre Rolle als Vermittlerin.
Facebook-Angebot diskriminiert nicht andere Inhalte
Ein sogenanntes mittelbares Wettbewerbsverhältnis könne auch nur entstehen, wenn die Plattform gezielt den Absatz bestimmter Anbieterinnen und Anbieter fördere. Die bloße Bereitstellung von Infrastruktur und die allgemeine Bewerbung von Abonnements genüge dafür nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts bot Facebook allen Nutzerinnen und Nutzern die gleichen Bedingungen für die Teilnahme am Abonnementmodell. Eine spezifische Bevorzugung einzelner Angebote sei nicht erkennbar.
Ein Wettbewerbsverhältnis entstehe auch nicht dadurch, dass Facebook andere Wettbewerber wie die Journalistin durch sein Angebot behindere. Zwar könne die Attraktivität der Plattform dazu führen, dass Nutzerinnen und Nutzer weniger Zeit auf anderen Seiten verbrächten. Dies begründe aber keinen wettbewerblichen Bezug zwischen den Diensten der Plattform und journalistischen Angeboten, solange die Bedingungen diskriminierungsfrei seien.
Ob die beanstandeten Inhalte gegen §§ 3, 5 UWG oder § 3a UWG verstoßen, ließ das Gericht damit letztlich offen. Ebenso blieb die Frage unbeantwortet, ob ein Wettbewerbsverhältnis entstehen kann, wenn eine Plattform bewusst rechtswidrige Inhalte duldet. Die Beschwerde der Journalistin blieb in jedem Fall erfolglos.


