Das beA-Nachrichtenjournal kann die Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses eEB nicht entkräften. Zwar lasse es den elektronischen Zugang und die erste Öffnung der Nachricht im Anwaltspostfach erkennen, so das OLG Karlsruhe; der für die Zustellung nötige Annahmewille des Anwalts lasse sich daraus allerdings nicht ableiten. Das OLG Karlsruhe ließ damit ein über vier Wochen nach dem Versäumnisurteil abgegebenes eEB gelten. Damit sei die frühere Kenntnisnahme trotzdem nicht bewiesen (Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).
Das LG als erste Instanz hatte mehrfach an die Rücksendung des eEB zu dem übersandten Versäumnisurteil erinnert, dessen Zustellung am 13. Februar veranlasst worden war. Das Sekretariat des Beklagtenanwalts hatte jeweils versichert, das eEB werde nun umgehend versandt werden. Am 17. März ließ der Einzelrichter dann per Postzustellungsurkunde zustellen, am 27. März gingen das eEB und der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Im Streit um eine Fortsetzung des Verfahrens, das sich gegen ein maltesisches Online-Casino richtet, ordnete das LG schließlich die Übersendung des beA-Nachrichtenjournals zur Übersendung des Versäumnisurteils an.
10 Tage Urlaub und kein gutes Personal
Allerdings ohne Erfolg. Der Beklagtenvertreter zeigte sich überzeugt, dass das eEB als alleiniges Beweismittel für die Zustellung genüge. Außerdem sei es weder ihm noch seinen seit Jahren zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen: Die beA-Nachrichten seien inzwischen automatisch gelöscht worden. Zwischendurch sei er 10 Tage im Skiurlaub gewesen, sodass er im Anschluss viel Arbeit auf dem Schreibtisch und gleichzeitig „Mühe gehabt“ habe, geeignetes Personal zu finden.
Das LG ließ sich davon nun doch nicht erweichen und hob den anberaumten Termin auf, den Einspruch verwarf es als verfristet. Dem Rechtsanwalt sei es nicht gelungen, den besonders langen Zeitraum zwischen Urteil und eEB bzw. dem Einspruch zu erklären. Auf die Berufung des Advokaten hin legte das OLG Karlsruhe nun jedoch einen anderen Maßstab an: Die Richtigkeit des eEB sei zwar zweifelhaft, aber nicht endgültig erschüttert.
Man bräuchte einen Gegenbeweis zum eEB
Der Senat legte als Datum der Zustellung das Datum an, das der Anwalt in dem eEB ausgewiesen hat. Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Abgabe eines eEB auch die Willensentscheidung des Empfängers voraussetze, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. Ohne das aktive anwaltliche Zutun werde kein eEB ausgelöst.
Der Gegenbeweis, also der Beweis, dass das Schriftstück die Empfängerin oder den Empfänger tatsächlich früher erreicht hat, sei zwar zulässig und möglich. Dafür reiche es aber nicht aus, bloß die Richtigkeit der Angaben im EB zu erschüttern. Dessen Beweiswirkung müsste vielmehr vollständig entkräftet, "also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen" werden, so der Senat unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung.
Dafür reichte dem Senat das Vorgefallene nicht aus. Der verstrichene Zeitraum von mehr als einem Monat lasse zwar Zweifel an Richtigkeit des EB zu zu, gerade mit Blick auf § 14 BORA, der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur unverzüglichen Erteilung eines eEB verpflichte. Die empfangende Partei müsse dann substantiiert erklären, wann ihr Anwalt die Nachricht zum ersten Mal gelesen hat und warum es danach zu einer so langen Verzögerung kam; deshalb könne ein Gericht auch anordnen, dass die Empfängerin oder der Empfänger das beA-Nachrichtenjournal vorlegen müsse.
Fragwürdig und zweifelhaft ...
Nach diesen Maßstäben sah der Senat zwar jede Menge Anzeichen dafür, dass die Datierung erst auf den 14. März "zweifelhaft" sein könnte. Der lange Zeitraum, die mehreren gerichtlichen Hinweise auf die "fragwürdigen Umstände" zum noch ausstehenden EB und nicht zuletzt die Tatsache, dass nach der datierten Zustellung noch einmal fast zwei Wochen ins Land gingen, bis eEB und Einspruch zurück gingen.
Der Senat stellte auch klar, dass weder der Skiurlaub noch die angestaute Arbeit bzw. die Personalprobleme hier Argumente für eine derart späte Kenntnisnahme seien. Nicht nur seien Anwälte nach der BRAO zur Bestellung von Vertretern verpflichtet und müssten auch sonst die nötigen organisatorischen Maßnahmen treffen, um der Arbeitslast nach einem Urlaub zu begegnen.
Das ziehe aber allenfalls berufsrechtliche Konsequenzen nach sich, auf eine vorgelagerte Kenntnisnahme könne man daraus indes noch nicht schließen. Auch "unzuverlässigen“ Empfängern – so der Senat - sei ein Dokument erst zugestellt, wenn sie es mit Empfangsbereitschaft zur Kenntnis genommen hätten.
... muss den Beweiswert des eEB noch nicht erschüttern
All das reiche deshalb nicht, um die Beweiswirkung des eEB zu entkräften. Daran ändere es auch nichts, dass der Anwalt trotz gerichtlicher Aufforderung das beA-Nachrichtenjournal nicht vorlegte. Der Senat ließ offen, ob Rechtsanwälte gemäß § 50 BRAO dazu verpflichtet seien, beA-Nachrichten vor ihrer automatischen Löschung exportiert zu archivieren. Auch sei hier irrelevant, ob seine Weigerung entsprechend § 427 ZPO nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung behandelt werden müsse.
Vielmehr entscheidend: Selbst eine Vorlage des beA-Nachrichtenjournals könnte die Zustellung aus Sicht der OLG-Richterinnen und -richter nicht nachweisen. Zwar lasse es den Eingang und die erstmalige Öffnung der Nachricht erkennen. Ohne weitere Anhaltspunkte – etwa zusätzliche mündliche oder schriftliche Äußerungen – könne indes auch dann nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Anwalts geschlossen werden. Das Öffnen und Lesen einer Nachricht seien bloß „notwendige Voraussetzung“ für den Empfangswillen, aber nicht zwangsläufig ein Beleg dafür.
Der amtliche Leitsatz der Entscheidung: Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.


