Fiktive Corona-Desinfektion: Musste noch gesprüht werden?

Die Frage nach der Ersatzfähigkeit von Corona-Desinfektionskosten im Rahmen der Schadensabrechnung nach einem Unfall beschäftigt weiter die Gerichte. Das OLG Karlsruhe versagte nun den Ersatz bei fiktiver Abrechnung, weil die staatlichen Maßnahmen längst ausgelaufen waren.

Wer den Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnet, muss sich für die Frage der Erforderlichkeit am Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung messen lassen. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.10.20251 U 190/24) lehnte den Ersatz von Corona-Desinfektionskosten ab, weil 2024 keine staatlichen Schutzmaßnahmen mehr vorgeschrieben werden.

Nebenbei scheiterte der Halter auch mit der Behauptung einer beschädigten Frontscheinwerfereinheit am strengen Beweismaß. Weil zweieinhalb Jahre zwischen Unfall und Feststellung der Spuren vergangen waren, reichte das dem Senat nicht für die richterliche Überzeugung.

Nach einem Verkehrsunfall machte der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend. Streitpunkt waren insbesondere die Erneuerung der linken Frontscheinwerfereinheit sowie Corona-Desinfektionsmaßnahmen im Wert von 10 Euro netto. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich laut gerichtlichem Sachverständigen – ohne den Ersatz des Scheinwerfers, aber mit Desinfektionskosten – auf 6.969,41 Euro netto. Die Versicherung des Unfallgegners hatte davon bereits 6.877,58 Euro vorgerichtlich reguliert.

Das LG Karlsruhe sprach dem Mann die Kosten für den Scheinwerfer und die Desinfektion zu. Das OLG strich diese Positionen und sprach ihm letztlich nur noch 81,83 EUR nebst Zinsen zu.

Strenges Beweismaß bei jeder einzelnen Beschädigung

Das OLG machte deutlich, dass jede einzelne behauptete Beschädigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO voll zu beweisen sei. Daran sei der Kläger gescheitert: Der von ihm beauftragte Privatsachverständige habe – so das Gericht – zu den später vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Druckspuren keinerlei Angaben machen können.

Zudem seien diese Spuren erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfall dokumentiert worden, was nach Ansicht des Senats eine sichere Zuordnung zum Unfallereignis ausschließe. Auch die festgestellten Abweichungen im Spaltmaß, also ungleichmäßige Abstände zwischen Karosserieteilen, ließen nach der Überzeugung des Gerichts keinen belastbaren Rückschluss auf eine druckbedingte Beschädigung zu. Die nach § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung davon, dass der behauptete Scheinwerferschaden aus dem Unfall stammte, sei daher nicht zu gewinnen gewesen.

Bedeutung des richtigen Beurteilungszeitpunkts

Die Ersatzfähigkeit fiktiver Desinfektionskosten knüpfte das OLG strikt an deren Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Rechtsprechung zu § 249 Abs. 2 BGB, wonach bei fiktiver Abrechnung der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich sei.

Im Jahr 2024 – dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – seien staatliche Corona-Schutzmaßnahmen jedoch bereits vollständig aufgehoben gewesen. Desinfektionsmaßnahmen seien daher offenkundig nicht mehr erforderlich gewesen. Gleiches gelte bereits im Zeitpunkt des Klageeingangs im Juli 2023. Der Posten von 10 Euro netto entfiel somit vollständig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2025 - 1 U 190/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 14. November 2025.

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