Eine Stadt plante den Bau einer Mehrzweckhalle. Sie hatte dafür ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, das Teil ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung war, die sie auch bekam. Der Sachverständige hatte seinem Gutachten allerdings die TA-Lärm und nicht die maßgebliche 18. BImSchV zugrunde gelegt. Das hatte zur Folge, dass das VG die Baugenehmigung aufhob und der Bau sich verzögerte. Daraufhin verklagte die Stadt den Sachverständigen auf Schadensersatz. Damit hatte sie allerdings nur zur Hälfte Erfolg. Wie schon das LG sah auch das OLG bei der Stadt ein hälftiges Mitverschulden (Urteil vom 27.11.2025 – 19 U 134/24).
Der Sachverständige
hätte zwar die richtigen Normen ermitteln müssen. Das befreie die
Stadt aber nicht vom Vorwurf des Mitverschuldens. Denn sie hätte vor
der Verwendung des Gutachtens prüfen müssen, ob darin die korrekten
Normen zugrunde gelegt wurden, so das OLG. Dabei
handele es sich um eine Rechtsfrage, die Stadt hätte die Normen
kennen müssen, ihr Bauordnungsamt sei an der Planung beteiligt gewesen. Ob sie sich ein Kennenmüssen ihrer Behörden von
Normen auch dann zurechnen lassen müsse, wenn diese nicht beteiligt
seien, könne offenbleiben.
Der Vertrag mit dem
Sachverständigen habe auch erkennbar keine Rechtsberatung zum
Gegenstand gehabt. Denn jeder Beamte müsse die für sein Amt
erforderlichen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen. Für
Rechtsfragen habe die Stadt ein Justiziariat. Anhaltspunkte dafür,
dass sie dennoch eine externe Rechtsberatung gewollt habe, gebe
es nicht.
Das OLG sieht ein vergleichbares Maß der Verursachung und Verschulden bei beiden Parteien und kommt so zu einem hälftigen Mitverschulden der Stadt. Das gölte auch dann, wenn man den Schwerpunkt des Handelns nicht in der Verwendung des Gutachtens, sondern in der unterbliebenen Prüfung sähe. Die Stadt habe durch ihre bereits im Planungsprozess eingebundene Baugenehmigungsbehörde dafür sorgen müssen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie hätte vor der Verwendung des Gutachtens die zugrunde gelegten Normen prüfen, den Fehler beanstanden und das Gutachten nachbessern lassen müssen.


