Fehlerhaftes Gutachten verzögert Bau: Stadt trifft Mitverschulden

Ein Sachverständiger legt einem schalltechnischen Gutachten falsche Normen zugrunde. Die der Stadt für eine Halle erteilte Baugenehmigung wird aufgehoben, der Bau verzögert sich. Den Schaden muss der Gutachter der Stadt nur zur Hälfte ersetzen, entschied das OLG Karlsruhe.

Eine Stadt plante den Bau einer Mehrzweckhalle. Sie hatte dafür ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, das Teil ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung war, die sie auch bekam. Der Sachverständige hatte seinem Gutachten allerdings die TA-Lärm und nicht die maßgebliche 18. BImSchV zugrunde gelegt. Das hatte zur Folge, dass das VG die Baugenehmigung aufhob und der Bau sich verzögerte. Daraufhin verklagte die Stadt den Sachverständigen auf Schadensersatz. Damit hatte sie allerdings nur zur Hälfte Erfolg. Wie schon das LG sah auch das OLG bei der Stadt ein hälftiges Mitverschulden (Urteil vom 27.11.2025 19 U 134/24).

Der Sachverständige hätte zwar die richtigen Normen ermitteln müssen. Das befreie die Stadt aber nicht vom Vorwurf des Mitverschuldens. Denn sie hätte vor der Verwendung des Gutachtens prüfen müssen, ob darin die korrekten Normen zugrunde gelegt wurden, so das OLG. Dabei handele es sich um eine Rechtsfrage, die Stadt hätte die Normen kennen müssen, ihr Bauordnungsamt sei an der Planung beteiligt gewesen. Ob sie sich ein Kennenmüssen ihrer Behörden von Normen auch dann zurechnen lassen müsse, wenn diese nicht beteiligt seien, könne offenbleiben.

Der Vertrag mit dem Sachverständigen habe auch erkennbar keine Rechtsberatung zum Gegenstand gehabt. Denn jeder Beamte müsse die für sein Amt erforderlichen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen. Für Rechtsfragen habe die Stadt ein Justiziariat. Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch eine externe Rechtsberatung gewollt habe, gebe es nicht.

Das OLG sieht ein vergleichbares Maß der Verursachung und Verschulden bei beiden Parteien und kommt so zu einem hälftigen Mitverschulden der Stadt. Das gölte auch dann, wenn man den Schwerpunkt des Handelns nicht in der Verwendung des Gutachtens, sondern in der unterbliebenen Prüfung sähe. Die Stadt habe durch ihre bereits im Planungsprozess eingebundene Baugenehmigungsbehörde dafür sorgen müssen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie hätte vor der Verwendung des Gutachtens die zugrunde gelegten Normen prüfen, den Fehler beanstanden und das Gutachten nachbessern lassen müssen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2025 - 19 U 134/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 11. Februar 2026.

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