Als verbundenes Geschäft ist ein "Sale-and-rent-back"-Vertrag in Gänze unwirksam, wenn der Kaufvertragsteil wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist (§ 139 BGB). Ein benachteiligter Verkäufer bzw. späterer Mieter durfte sich für die Herausgabe des Fahrzeugs und die Rückzahlung der Mieten auf Bereicherungsrecht berufen. Den Anspruch des Käufers bzw. späteren Vermieters sperrt die Sittenwidrigkeit seines Vertrages hingegen nach § 817 S. 2 BGB, wie das OLG Karlsruhe entschied (Urteil vom 07.10.2025 – 19 U 121/24).
112.000 Euro war das Fahrzeug laut einem Sachverständigen wert, das ein Eigentümer für schnelles Geld in ein "Sale-and-rent-back"-Geschäft gegeben hatte. Die Vereinbarung: Er bekam einen Kaufpreis von nur 50.000 Euro und durfte das Fahrzeug als Mieter weiterhin nutzen. Als es zu Problemen kam, landete die Sache vor dem LG Mannheim.
Das Gericht beurteilte den Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) und sprach dem Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Rückzahlung seiner bisher entrichteten Miete inklusive Bearbeitungsgebühren zu (30.099 Euro). Die Hilfswiderklage des Käufers bzw. Vermieters wies es allerdings ab. Das OLG Karlsruhe hat diese Entscheidung nun in allen drei Aspekten bestätigt.
Preis war Wucher
Das OLG bestätigte insbesondere, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein wucherähnliches und damit sittenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB handele. Die Leistung (Übereignung des Autos im Wert von 112.000 Euro) stehe – wie für ein "wucherähnliches Geschäft" erforderlich - in einem auffälligen Missverhältnis zu der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung von 50.000 Euro). Daraus, dass die Leistung mehr als doppelt so hoch wie die Gegenleistung ausfalle, schloss das Gericht die ebenfalls notwendige "verwerfliche Gesinnung" des Anbieters.
Dass es sich bei dem Veräußerer bzw. Eigentümer um einen Geschäftsführer handelte, ändere daran nichts. In der Tat fehle eine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung eines Vertragspartners nach der BGH-Rechtsprechung, wenn er es mit einem Kaufmann zu tun habe. Hier jedoch war der Betroffene lediglich Geschäftsführer einer Gesellschaft und damit gerade kein Kaufmann, dem das Gesetz eine gewisse Erfahrung im Umgang mit solchen Geschäften zurechnen würde. Er habe kurzfristig Liquidität benötigt – nach allgemeiner Erfahrung würden solche außergewöhnlich starken Zugeständnisse nicht ohne Not gemacht.
Kaufvertrag nichtig, alles nichtig
Aus dem nichtigen Kaufvertrag folge auch automatisch eine Nichtigkeit des angeschlossenen Mietvertrages. Grundsätzlich wären diese getrennt zu betrachten, § 139 BGB nehme davon aber Konstellationen aus, in denen die Vertragsparteien den einen Vertrag nicht ohne den anderen abschließen möchten (sog. "Einheitlichkeitswille").
Bei einem "Sale-and-rent-back" Geschäft könne davon gerade ausgegangen werden. So habe der Kaufvertrag bereits Bezug auf den (noch zu schließenden) Mietvertrag genommen. Jener Mietvertrag sei dann ausdrücklich mit dem Kaufvertrag verbunden worden. Es gehe gerade darum, dass der Verkäufer das Fahrzeug nach der Veräußerung weiter nutzen könne. Ohne einen wirksamen Kaufvertrag würde der Käufer das Fahrzeug indes nicht ohne Weiteres zur Verfügung stellen. Andersherum hätte der Verkäufer ohne einen wirksamen Kaufvertrag keinen Bedarf an einer folgenden Anmietung.
Rückabwicklung begünstigt den Kunden
In Folge des nichtigen Kaufvertrages sei auch die deshalb erfolgte Übereignung des Fahrzeugs unwirksam. In der Regel erfasse § 138 Abs. 1 BGB zwar nur die Nichtigkeit des Grundgeschäfts (Kaufvertrag). Wenn aber die Sittenwidrigkeit gerade auch im Vollzug des Vertrages liege, sei auch jene nichtig.
So liege es hier. Der Käufer bzw. Vermieter verschaffe sich gerade durch die Übereignung – nicht nur durch die sittenwidrige Verpflichtung seines Verkäufers – einen unrechtmäßigen Vorteil. Das "Sale-and-rent-back"-Modell basiere gerade auf einem Ankauf, der Übereignung und der anschließenden Vermietung als einheitlichem Geschäft. Die Sittenwidrigkeit begrenze sich damit in der Tat nicht nur auf den Kaufvertrag. Der (vermeintliche) Verkäufer dürfe das Fahrzeug daher herausverlangen.
Gleiches gelte auch für die schon entrichteten Bearbeitungsgebühren bzw. die geleisteten Mietzahlungen in einer Gesamthöhe von 30.099 Euro. In Ermangelung eines Rechtsgrundes könne der Verkäufer auch diese nun aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) herausverlangen.
Kaufpreis bleibt beim Eigentümer
Entgegen einer vorherigen Entscheidung des OLG München (Urteil vom 27.02.2025 – 32 U 2389/24) sei ein Bereicherungsanspruch des Käufers bezüglich des Kaufpreises hingegen gesperrt. Das OLG Karlsruhe stützte diese Entscheidung auf § 817 S. 2 BGB, wonach die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen sei, wenn der Sittenverstoß dem Leistenden gleichfalls oder allein zur Last falle.
Der Kaufvertrag habe den Käufer hier einseitig und unverhältnismäßig begünstigt. Das Gericht betonte wiederum, dass seine verwerfliche Gesinnung in dieser Hinsicht vermutet werde. Entgegen dem OLG München sei die Anwendung des § 817 S. 2 BGB hier gerade nicht nach Treu und Glauben bzw. wegen eines besonders unbilligen Ergebnisses ausgeschlossen. Im Gegenteil: Der Käufer habe sich selbst durch sittenwidriges Handeln "außerhalb der Rechtsordnung gestellt". Ein Ausschluss der Rückforderung rechtfertige sich auch aus einer gewissen Warnfunktion. Es soll ihm nicht gestattet sein, das Geschäftsmodell risikolos fortzuführen und an andere Geschäftspartner heranzutragen.


