Gut gemeint ist im Erbrecht nicht gut genug. Denn wer testiert, muss – gerade bei der Vorsorge für behinderte Angehörige – nicht nur fürsorglich, sondern auch juristisch präzise formulieren. Andernfalls wird der letzte Wille unter Umständen nicht umgesetzt. So geschehen in dem Fall eines Stiefvaters, der seinen behinderten Stiefsohn per Einzeltestament umfassend versorgt wissen wollte – und nach dessen Tod jemandem das Erbe zukommen lassen wollte, der gut mit ihm umgehen konnte. Doch wer sollte das sein? Das OLG Karlsruhe entschied (Beschluss vom 10.07.2025 – 14 W 36/24 (Wx)): Die Formulierung sei zu unbestimmt – der Erblasser habe keine wirksame Nacherbenregelung getroffen.
Die Eltern hatten 1970 zunächst ein Berliner Testament handschriftlich errichtet und den – aus einer früheren Beziehung der Frau stammenden – Sohn als Alleinerben eingesetzt. In einem späteren Einzeltestament – verfasst 1994 nach dem Tod der Ehefrau – wurde der Sohn erneut bedacht. Dieser sollte gut versorgt werden – mietfrei, mit Kost und Wäsche sowie eigenem Zimmer – von einer geeigneten, noch zu findenden Familie. Nach dessen Tod sollte dann wiederum die Person erben, "die es besonders gut konnte mit E (dem Sohn)". Wer damit konkret gemeint war, blieb jedoch offen.
Nachdem der Behinderte verstorben war, sah sich dessen gesetzliche Betreuerin als die gemeinte Person, die erben sollte – und beantragte die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten. Das Nachlassgericht zog jedoch den alten Erbschein ein, erachtete später wieder das Berliner Testament von 1970 für bindend und beließ den Erbschein in Kraft.
Unklare Formulierung
Das OLG wies die Beschwerde der Betreuerin zurück. Sie sei nicht Nacherbin geworden. Die testamentarische Anordnung von 1994, "Nach dem Tode von E M soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E" sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen § 2065 Abs. 2 BGB. Danach muss der Erblasser die Person, die eine Zuwendung erhalten soll, so genau bezeichnen, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien ermittelt werden kann. Die Formulierung "die es besonders gut konnte mit E" sei hingegen zu vage und unbestimmt und lasse offen, wer genau damit gemeint ist, monierte das Gericht. Daher sei die testamentarische Anordnung unwirksam.
Eine Auslegung anhand des Testamentstextes und des Kontexts führte laut OLG zu keinem belastbaren Ergebnis: Es blieb unklar, ob Menschen aus dem sozialen Nahbereich, beruflich Pflegende oder eine potenzielle Ersatzfamilie gemeint waren. Zwar habe der Erblasser offenbar eine familiäre Versorgungssituation im Blick – das Testament spreche von einer "geeigneten Familie", die E mietfrei beheimaten und versorgen sollte. Doch ob diese Familie tatsächlich gefunden werden würde, und wer aus ihrem Kreis gemeint sein könnte, blieb unklar. Ebenso unklar blieb, ob auch außenstehende Personen – wie die langjährige Betreuerin – gemeint sein könnten. Selbst wenn sich über die 26 Jahre ein enges Verhältnis zwischen dem behinderten E und seiner Betreuerin entwickelt habe, sei dies nicht ausreichend, um sie als eindeutig bedachte Nacherbin zu identifizieren, stellte das OLG klar.
Die Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl vom Urteilen zur Unwirksamkeit von testamentarischen Formulierungen wie "die sich bei meinem Tod um mich kümmert", die "den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat" oder die die Tochter des Erblassers "gut und uneigennützig" betreuen werde – sie alle scheitern regelmäßig an der fehlenden Bestimmbarkeit des Erben.