Internetnutzung ausgespäht: Meta muss Nutzer Schadensersatz leisten

Über die Business Tools, die Meta an Webseiten- und App-Betreiber verteilt, kann der Konzern weitreichend nachverfolgen, wie Mitglieder seiner sozialen Netzwerke das Internet nutzen – ein Datenschutzverstoß, für den Meta einem Nutzer jetzt Schadensersatz leisten muss.

Wie das OLG Jena festgestellt hat, betrifft die Nachverfolgung der Internetnutzung auch sensible personenbezogene Daten, etwa zu Gesundheitsfragen, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten finde dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Das OLG Jena hält diese Datenverarbeitung durch Meta für nicht gerechtfertigt (Urteil vom 02.03.2026 – 3 U 31/25). Vielmehr sammle der Konzern anlasslos und systematisch Daten. Das widerspreche Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung.

Einem Verbraucher haben die Richterinnen und Richter wegen der Datenschutzverstöße 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Sie halten die Höhe des Anspruchs für gerechtfertigt, weil ein beträchtlicher Teil des Privatlebens des Betroffenen langanhaltend und weitreichend aufgezeichnet wurde. Zudem muss Meta dem Verbraucher umfassend Auskunft darüber erteilen, welche seiner personenbezogenen Daten gespeichert wurden. Die gespeicherten Daten muss der Konzern löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. März 2026.

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