KI-Training: Fotografen-Material darf vervielfältigt werden

Das OLG Hamburg hat die Berufung eines Fotografen zurückgewiesen, der sich gegen die Nutzung seiner Aufnahme in einem Datensatz für KI-Training wandte. Der Senat sah die Vervielfältigung als zulässig an und verwies auf gesetzliche Schranken für Text und Data Mining.

Das Hanseatische OLG Hamburg hat die Berufung eines Fotografen gegen ein klagabweisendes Urteil des LG Hamburg zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2025 – 5 U 104/24). Der Fotograf wollte die Vervielfältigung seiner Aufnahme untersagen, die ein Verein für die Erstellung eines Datensatzes genutzt hatte, der für das Training generativer KI-Modelle bestimmt ist.

Der beklagte Verein stellt ein öffentlich zugängliches Dataset mit Bild-Text-Paaren bereit. Dafür hatte er ein Foto des Berufsfotografen von der Webseite einer Bildagentur heruntergeladen, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der Mann sah darin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Befugnisse. Er unterlag schon vor dem LG Hamburg.

Jetzt entschied auch das OLG, dass ihm kein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Verein könne sich auf die Schrankenregelung für Text und Data Mining nach § 44b UrhG berufen. Diese erlaubt die automatisierte Analyse digitaler Werke, um Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Die Vervielfältigung sei hier auch nicht deswegen unzulässig gewesen, weil sich der Fotograf bei der Verwertung seiner Werke einer Bildagentur bedient und diese einen Nutzungsvorbehalt aufgestellt habe (vgl. § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG). Der Vorbehalt sei nicht wirksam gewesen, da er nicht in der gesetzlich vorgesehenen maschinenlesbaren Form vorgelegen habe.

Die Nutzung der Fotografie erachtete das OLG mit der Vorinstanz auch deswegen als gerechtfertigt, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (§ 60d UrhG). Die Erstellung des Datensatzes sei ein methodisches Vorgehen mit dem Ziel späterer Erkenntnisgewinnung und damit der angewandten Forschung zuzurechnen. Dass kommerzielle Anbieter den Datensatz ebenfalls nutzen könnten, ändere daran nichts, da kein bestimmender Einfluss privater Unternehmen auf die Forschungseinrichtung bestehe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 - 5 U 104/24

Redaktion beck-aktuell, js, 10. Dezember 2025.

Mehr zum Thema