Gewerbliches eBay-Angebot enthielt keinen Link zur OS-Plattform
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, das Angebot der Verfügungsbeklagten habe keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten. Dies verstoße gegen die europäische ODR-Verordnung 524/2013/EU. Sie verlangte deswegen von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem trat die Verfügungsbeklagte entgegen. Sie meinte, die ODR-Verordnung regle keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform.
LG erließ beantragte einstweilige Verfügung
Die Verfügungsklägerin forderte von der Verfügungsbeklagten im Weg der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes. Das Landgericht Bochum erließ die beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese mit Urteil von Anfang März 2017. Dagegen legte die Verfügungsbeklagte Berufung ein.
OLG: ODR-Verordnung setzt klickbaren Link zur OS-Plattform voraus
Das OLG erließ einen Hinweisbeschluss, wonach die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden sei. Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne Verlinkung) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.
"Website"-Begriff erfasst auch Angebote auf Online-Marktplätzen
Laut OLG besteht die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinn der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", so das OLG unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Koblenz (BeckRS 2017, 100782). Die Verfügungsbeklagte hat die Berufung nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.