OLG Hamm: Berufsunfähigkeit trotz weiterer Berufsausübung bei «Raubbau an der eigenen Gesundheit»

AVB § 2 I; InsO § 32 III; VVG a. F. § 75 II

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil entschieden, dass Berufsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) auch bestehen kann, wenn der Versicherte seinen Beruf tatsächlich noch ausübt, dabei aber Raubbau an seiner Gesundheit treibt (hier bejaht bei einer Unternehmensgeschäftsführerin). Weiterhin urteilte das Gericht, dass Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen aufgrund eines Sachverständigengutachtens bewiesen sein kann, auch wenn der Versicherte zunächst keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018 - 20 U 75/17 (LG Münster), BeckRS 2018, 13332

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 14/2018 vom 12.07.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagten – nunmehr noch die Beklagten zu 2) und 3) – aus Verträgen über eine Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Die AVB der Beklagten zu 2) sichern Leistungen – verkürzt gesagt – zu, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, «voraussichtlich sechs Monate» ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Die AVB der Beklagten zu 3) enthalten entsprechende Regelungen zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, allerdings mit der Maßgabe, dass es in § 2 Nr. 1 und 2 der AVB jeweils «voraussichtlich dauernd» (statt «voraussichtlich sechs Monate») heißt.

Die Klägerin war bis 2008 in dem Unternehmen X tätig, das sie von ihrem Vater übernommen hatte. Es handelte sich um eine Unternehmensgruppe, in der mehrere Gesellschaften mit insgesamt über 500 Mitarbeitern betrieben wurden. Im März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften eröffnet, am 01.07.2008 zudem auch über das Vermögen der Klägerin.

Die Klägerin beantragte zum 01.04.2008 bei den Beklagten BU-Leistungen wegen einer Depressionserkrankung. Die Beklagten lehnten die Leistungserbringung nach Einholung eines Gutachtens ab, da die Klägerin zwar nicht zu einer Arbeitsleistung in der Lage sei, dies jedoch eine «normale Reaktion» auf die Insolvenz darstelle und daher keinen Krankheitswert im Sinne der AVB habe. In 2012 gab der Insolvenzverwalter die Ansprüche aus dem Insolvenzbeschlag frei. Das LG Münster gab der Klage überwiegend statt.

Rechtliche Wertung

Das OLG wies die Berufung der Beklagten zu 2) als unbegründet zurück. Die Berufung der Beklagten zu 3) hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich soweit das LG sie auch für den Monat April 2008 zur Erbringung von BU-Leistungen verurteilt hat.

Zunächst bejaht der Senat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2). Die Klägerin habe den Nachweis erbracht, dass sie ab dem 16.03.2008 voraussichtlich für sechs Monate berufsunfähig war. Sie habe zunächst die konkrete Ausgestaltung ihres Berufs bewiesen. Danach habe sie als Inhaberin und Geschäftsführerin der X eine ganz umfassende unternehmensleitende Tätigkeit erbracht. Weiter stützt sich der Senat auf die Einschätzung des Sachverständigen, der die ungünstige Prognose von sechs Monaten damit begründete, dass bereits im Oktober 2007 eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei, die im März 2008 aber noch zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt habe.

Der Prognose stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorher – und unterstützend auch noch im Insolvenzverfahren – beruflich tätig wurde. Soweit sie bis zum 16.03.2008 weiter wie gewohnt arbeitete, sei dies unter Raubbau an ihrer Gesundheit («Durchhalten») geschehen. Ab März 2008 sei sie zu einer Tätigkeit, die 50% des ursprünglichen Umfangs erreicht hätte, ohne Raubbau nicht in der Lage gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit auch nicht durch Umorganisation so gestalten können, dass sie diese trotz ihrer Erkrankung hätte ausüben können.

In Bezug auf die Beklagte zu 3) habe die Klägerin den Nachweis der Berufsunfähigkeit erst für die Zeit ab dem 15.04.2008 erbracht. Es stehe zwar fest, dass die Klägerin bereits ab dem 15.10.2007 für sechs Monate (und darüber hinaus) außerstande war, ihren Beruf auszuüben. Dem stehe die Weiterausausübung der Tätigkeit nicht entgegen. Denn § 2 Nr. 3 der AVB verlange nicht, dass der Berufsunfähige seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, sondern nur, dass die Beeinträchtigungen die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise nicht mehr gestatten. Zu einem Raubbau an seiner Gesundheit sei der Versicherte nicht verpflichtet.

Der Sachverständige habe zudem einleuchtend dargelegt, dass die Überzeugungskraft der bereits im Juni 2007 durch den Hausarzt V gestellten Diagnose nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass dieser kein Facharzt ist. Denn seine Diagnose sei nicht nur mehrfach bestätigt worden, sondern es werde auch deutlich, dass V sachkundig geurteilt habe.

Eine frühere Berufsunfähigkeit habe die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 3) jedoch nicht bewiesen. Weder aus § 2 Nr. 3 noch aus § 2 Nr. 1 BUZ könne eine vor dem 15.04.2008 beginnende Berufsunfähigkeit abgeleitet werden. Denn dass «voraussichtlich dauernd», seien das auch nur drei Jahre, eine Besserung nicht zu erwarten war, habe die Klägerin – anders als bezogen auf einen sechsmonatigen Prognosezeitraum – nicht bewiesen.

Praxishinweis

Wenn der Versicherte seine bisherige Berufstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen fortführt, so wird dies zunächst als Indiz gegen den Eintritt von Berufsunfähigkeit gewertet (s. Höra, in: MAH VersR, 4. Aufl. 2017, § 26 Rn. 165), das durch eine überzeugende Darlegung entkräftet werden muss (Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 2. Aufl. 2017, § 172 Rn. 75).

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das OLG Hamm anschließt, ist Berufsunfähigkeit jedoch auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen, etwa wenn sich – wie hier aus psychischen Gründen – die Berufstätigkeit als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (s. nur BGH, Urteil vom 11.10.2000 - IV ZR 208/99, r+s 2001, 167 m.w.N.). Erforderlich ist dabei, dass die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen, wozu allgemeine und vermeidbare Gefahren nicht ausreichen (Mertens, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 172 Rn. 47 m.w.N.). Die bloß abstrakte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands reicht folglich nicht aus (vgl. BeckOK VVG/Mangen, VVG, Stand: 30.06.2016, § 172 Rn. 40 m.w.N.).

Daneben kommt Berufsunfähigkeit auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau eine Unzumutbarkeit ergeben, zum Beispiel, wenn dem Versicherten infolge einer durch seine Erkrankung indizierte Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, r+s 2013, 33; vgl. Anmerkung Grams, FD-VersR 2012, 338311).

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2018.