Die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch einen Sachverständigen selbst ist in der ZPO nicht vorgesehen und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so das OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2025 – I-7 U 32/25).
Auf die Beschwerde eines Klägers hob das OLG Hamm die Entscheidung über einen Auffahrunfall wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf. Der hinzugezogene Sachverständige habe sein Gutachten nicht über den eigentlich zuständigen Richter zu Protokoll gegeben, sondern selbst eingesprochen. Der 7. Zivilsenat befand das – in Zusammenhang mit einer auch sonst unzureichenden Beweiserhebung – als untragbaren Verstoß gegen die ZPO.
Diktiergerät in falschen Händen
Der Senat betonte, dass die Protokollierung von Gesetzes wegen allein Richtern und Urkundsbeamten vorbehalten sei. Der tragende Grund: Nur diesen Personen dürfe die Wertung überlassen werden, welche Informationen in welcher Form für das Inhaltsprotokoll von Belang seien. Der Sachverständige selbst sei hier damit nicht befugt zu entscheiden, welche Passagen des Gutachtens für das Protokoll wesentlich seien und welche außen vor gelassen werden könnten.
Der Senat zeigte auf, dass die letztlich protokollierten Passagen die Grundfragen des Verfahrens auch nicht hinreichend beantwortet hatten. Gewisse Folgerungen zum Sachverhalt seien anhand dessen nicht nachvollziehbar gewesen. Es bleibe auch unklar, ob der Sachverständige die offenen Stellen nicht tatsächlich erklärt hatte bzw. ob gewisse Unklarheiten eine Nachfrage des Gerichts erforderlich gemacht hätten.
Das OLG störte sich nicht nur am Eigendiktat per se, sondern auch an dessen konkreter Ausführung: So habe der Sachverständige nicht nur die Gewichtung der Informationen in die eigene Hand genommen, ihm sei auch überlassen worden, an welche konkreten Umstände des Sachverhalts er sein mündliches Gutachten knüpfe. Insgesamt ein eklatanter Widerspruch zu den richterlichen Aufgaben zur (An-)Leitung des Sachverständigen und der Verhandlungsführung, befand der Senat.
Auch sonst Verfahrensmängel
Neben dem unzulässigen Eigendiktat sei auch die sonstige Beweiserhebung nicht ordnungsgemäß verlaufen. Konkret sei die Zeugenbefragung nicht erschöpfend gewesen und das Fragerecht des Klägers übergangen worden.
So seien die Zeugen zu zentralen Fragen wie der Höhe der Kollision und dem Standort sowie dem Fahrverhalten des Klägerfahrzeugs nicht befragt worden. Der Senat bemängelte auch die – wohl terminbedingt - schriftliche Befragung einiger Unfallzeugen als "nicht sachgerecht". Auch ihnen hätten zusätzliche Fragen gestellt werden müssen, die in der schriftlichen Befragung schlichtweg nicht vorgekommen seien. Jedenfalls aber hätte das Gericht die unzureichende schriftliche Befragung zum Anlass nehmen müssen, ergänzend zum mündlichen Verhandlungstermin zu laden.
In der Gesamtschau müsse die fehlerhafte Beweisaufnahme daher wiederholt werden, bisher fehle es an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage.


