Die Kleidung hatte der Mann als Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft getragen; er bezeichnet sich selbst als "geweihter Priester". So gekleidet veröffentlichte er auch Fotos von sich im Internet – ein strafbarer Missbrauch von Amtskleidung, befanden sowohl AG als auch LG und verurteilten den Mann nach § 132a StGB.
Der "Priester" legte Revision ein, bei der Verurteilung bleibt es aber trotzdem (Az.: 4 ORs 159/25). Dass dem Mann möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft etwaige Amtstitel verliehen wurden, halten die OLG-Richterinnen und -Richter für irrelevant. Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen gerade nicht dem Schutz des § 132a StGB.
Auch die Frage, ob der Mann durch sein Auftreten tatsächlich Außenstehende über eine vermeintliche kirchliche Amtsstellung getäuscht hat, war für den Senat ohne Belang. Für eine Strafbarkeit nach § 132a StGB genüge es, wenn bei einer durchschnittlichen, nicht besonders sorgfältigen Betrachtung eine Verwechslungsgefahr besteht. Das sei hier der Fall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist rechtskräftig.


