Private Priesterweihe: Katholische Amtstracht dennoch tabu

Immer wieder trug ein Mann Kleidung, die der Amtskleidung von katholischen Priestern zum Verwechseln ähnlich sah. Dass er sich dadurch strafbar gemacht hat, bestätigt das OLG Hamm.

Die Kleidung hatte der Mann als Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft getragen; er bezeichnet sich selbst als "geweihter Priester". So gekleidet veröffentlichte er auch Fotos von sich im Internet – ein strafbarer Missbrauch von Amtskleidung, befanden sowohl AG als auch LG und verurteilten den Mann nach § 132a StGB.

Der "Priester" legte Revision ein, bei der Verurteilung bleibt es aber trotzdem (Az.: 4 ORs 159/25). Dass dem Mann möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft etwaige Amtstitel verliehen wurden, halten die OLG-Richterinnen und -Richter für irrelevant. Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen gerade nicht dem Schutz des § 132a StGB.

Auch die Frage, ob der Mann durch sein Auftreten tatsächlich Außenstehende über eine vermeintliche kirchliche Amtsstellung getäuscht hat, war für den Senat ohne Belang. Für eine Strafbarkeit nach § 132a StGB genüge es, wenn bei einer durchschnittlichen, nicht besonders sorgfältigen Betrachtung eine Verwechslungsgefahr besteht. Das sei hier der Fall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist rechtskräftig.

OLG Hamm -

Redaktion beck-aktuell, sst, 4. Februar 2026.

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