Richter soll Anwaltschreiben gefälscht haben: Revision erfolgreich
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Das OLG Hamm hatte es mit einem pikanten Verfahren zu tun: Ein Richter war verurteilt worden, im Namen eines Rechtsanwalts Schreiben versendet zu haben. Im Prozess vor dem LG gab es jedoch Unstimmigkeiten über eine vermeintliche Einlassung – die nun zur Aufhebung führten.

Das Strafverfahren gegen einen Richter, der wegen der Fälschung von Anwaltschreiben angeklagt ist, muss neu aufgerollt werden. Das OLG Hamm hob die Verurteilung des Juristen wegen eines Verfahrensfehlers auf (Beschluss vom 26.08.2025 – 3 ORs 29/25)*. Hintergrund war, dass das LG Bielefeld einen Beweisantrag seines Verteidigers als Einlassung des Richters gewertet hatte.

In dem Verfahren fand sich ein nordrhein-westfälischer Richter Anfang 2021 selbst auf der Anklagebank wieder. Der Vorwurf: Urkundenfälschung in 15 Fällen. Er habe im Namen eines Rechtsanwalts Schriftsätze verfasst – darunter auch solche mit Forderungen von Anwaltsgebühren. Mutmaßlich soll er dabei den Briefkopf eines ihm bekannten Anwalts benutzt, die Kontakt- und Kontodaten aber mit seinen eigenen ersetzt haben.

Hat sich der Angeklagte eingelassen?

Besonders umstritten war im Verfahren die Frage, inwieweit die ehemalige Sekretärin des betroffenen Anwalts involviert gewesen sei. Der angeklagte Richter gab zwar zu, die Schriftsätze inhaltlich verfasst zu haben, die Sekretärin des Anwalts habe die Schriftstücke aber letztlich ausgefertigt und versandt. Der Anwalt habe das gebilligt, jedenfalls sei er - der Richter - von einer "Generalvollmacht" ausgegangen. Eine solche Vollmacht habe es nie gegeben, lautete dahingegen die Aussage des Rechtsanwalts. Das LG Bielefeld entschied diese Frage schließlich unter Verweis auf zwei vermeintliche Einlassungen des Angeklagten: eine von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung seines Verteidigers sowie einen gleichfalls durch den Richter unterschriebenen Beweisantrag. Das Gericht bestätigte damit die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung, die das AG ausgesprochen hatte.

Mit der Revision erhob der Angeklagte vor dem OLG Hamm die Verfahrens- und Sachrüge. Die beiden verlesenen und unterschriebenen Schriftstücke hätten nicht ohne Weiteres als Einlassungen seinerseits in die Bewertung einfließen dürfen. Hinsichtlich des Beweisantrags gab ihm der 3. Strafsenat nun recht und hob das Urteil auf die Verfahrensrüge hin auf.

Wann Erklärungen zur Einlassung werden

Im Grundsatz – so das OLG – gäben Verteidigerinnen und Verteidiger Prozesserklärungen aus eigenem Recht und in eigenem Namen ab. Eine solche Erklärung könne in der Hauptverhandlung auch nicht etwa als Urkunde verlesen werden und Angeklagte könnten sie sich auch nicht rückwirkend zu eigen machen. Insofern sei ein Verteidiger "Beistand und nicht Vertreter" des Angeklagten. Anders liege es nur in gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen sowie in Fällen, in denen der oder die Angeklagte im Verfahren ausdrücklich erklärt habe, die Erklärung als eigene gelten zu lassen. Dann sei der Verteidiger bzw. die Verteidigerin eher als "Schreibhilfe" anzusehen. Verlese ein Verteidiger in der Hauptverhandlung also Angaben eines schweigenden Angeklagten, müsse jener die Erklärungen bestätigen oder sich sonst ausdrücklich zu eigen machen, um sie ihm zuzurechnen. Erst wenn sich mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass er sich die Angaben zu eigen machen wolle, dürften diese als seine Erklärungen berücksichtig werden, so das OLG.

Das Gericht unterschied nun zwischen den beiden dem angeklagten Richter zugerechneten Erklärungen. Die schriftliche Erklärung habe erkennbar Bezug genommen auf eine Erklärung im vorherigen Verhandlungstermin. Da im direkten Zusammenhang mit der Verlesung ein vom Angeklagten unterschriebenes Exemplar an die Kammer überreicht worden sei, könne man davon ausgehen, dass er sich die Erklärung zurechnen lassen wollte, so das OLG.

Vorsicht bei Beweisanträgen

Bei dem später gestellten Beweisantrag zur Kanzleiorganisation und der Rolle der Sekretärin liege der Schluss auf eine Zueigenmachung durch den Angeklagten indes ferner. Auch hier sei zwar ein unterschriebenes Exemplar an die Kammer ausgehändigt worden. Aufgrund ihrer Rechtsnatur müssten Beweisanträge des Verteidigers allerdings anders behandelt werden. So müsse auch der schweigende Angeklagte das Recht haben, Beweisanträge zu stellen, ohne dass sie ihm als Einlassung zugerechnet würden. Im Übrigen könnten solche Anträge auch Tatsachen betreffen, die der Angeklagte selbst gar nicht wahrgenommen habe. Daraus folge, dass nicht jeder (auch unterschriebene) Beweisantrag in eine Einlassung umgedeutet werden könne.

Die Frage, ab wann sich ein Angeklagter mit hinreichender Sicherheit ein Schriftstück seines Verteidigers zu eigen gemacht habe, müsse daher besonders sorgfältig geprüft werden, betonten die Richterinnen und Richter. Hier liege die Einordnung als eigene Einlassung aufgrund der Formulierung eher fern. Im Gegensatz zu der vorherigen Erklärung nehme der Antrag auch gerade nicht auf in der Verhandlung aufgekommene Fragen oder Fragen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts Bezug.

Das OLG hob das Urteil deshalb auf und verwies es an eine andere kleine Strafkammer des LG Bielefeld zurück.

* Anm. d. Red.: In einer früheren Version dieses Artikels war ein falsches Aktenzeichen genannt, außerdem war die Rede von der Aufhebung einer erstinstanzlichen Verurteilung. Gegenstand der Revision war jedoch das Berufungsurteil des LG Bielefeld (geändert am 18.09.2025, 9.25 Uhr, mam).

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2025 - 3 ORs 29/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 17. September 2025.

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