Handfackel gekürzt: Wegen Gefahrerhöhung strafbar

Wer das Griffstück einer Handfackel einkürzt, macht sich strafbar. Laut OLG Hamm liegt darin ein vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. 

Bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel ist eine Tathandlung im Sinne eines unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen. Laut OLG Hamm ist der Umgang mit der Fackel durch diese gefahrenerhöhende Veränderung nicht mehr erlaubnisfrei (Beschluss vom 09.12.2025 – 2 ORs 14/25).

Ein Mann führte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs "MR. LIGHT 1" mit, deren ursprünglich 120 mm langes Griffstück er auf 4 mm gekürzt hatte. Dadurch endete das Griffstück unmittelbar unterhalb des Wirksatzes. Zum Anzünden der Handfackel kam es nicht: Polizeibeamte fanden den Gegenstand bei einer Personenkontrolle und stellten ihn sicher.

Dennoch hatte das Mitführen der Fackel für den Mann Konsequenzen: Das AG Bochum verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Es liege ein vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vor (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 SprengG). Das OLG Hamm verwarf die Sprungrevision des Verurteilten als "offensichtlich unbegründet".

Handfackel nach Veränderung nicht mehr erlaubnisfrei

Die Handfackel sei ein pyrotechnischer Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Der Mann sei bereits dadurch damit "umgegangen", dass er das Griffstück veränderte. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, hilt das OLG für unerheblich.

Der Umgang erfolgte laut OLG zudem ohne die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sei die Handfackel als pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen Veränderung habe die Fackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über einen solchen Nachweis verfügt. Sie habe nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands geboten, die Grundlage des ausgestellten Konformitätsnachweises gewesen sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2025 - 2 ORs 14/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 13. Januar 2026.

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