Aus 6.000 werden 30.000 Euro: Gutachter geht größtenteils leer aus

Das Gericht setzte den Vorschuss für einen Gutachter auf 6.000 Euro an. Der teilte er dem Gericht zunächst lediglich mit, dass der Abschlag "nicht ausreichend" sei, um dann eine Rechnung über 30.000 Euro vorzulegen. Beim OLG Hamm kam er damit nicht durch.

In einem Dieselverfahren vor dem LG Dortmund holte die zuständige Kammer ein Sachverständigengutachten ein. Der Auslagenvorschuss für den bestellten Gutachter wurde dann zunächst auf 6.000 Euro angesetzt. Das LG schrieb dem Gutachter, dass er mitteilen möge, wenn der Vorschuss nicht ausreiche. Ferner solle er dann die voraussichtlichen Kosten berechnen und die Arbeit zunächst stoppen. Der Experte teilte daraufhin mit, dass der Vorschuss unzureichend sei – ohne die wahrscheinlich entstehenden Kosten zu beziffern. Die genaue Summe wollte er zwar im Anschluss an den Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands nachreichen, dazu kam es jedoch nicht. Seine Rechnung nach Abschluss des Gutachtens belief sich dann auf 30.013,94 Euro.

Das LG lehnte nach Klageabweisung den Antrag einer Partei ab, die Vergütung des Gutachters auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 Euro zu begrenzen. Eine Bezifferung sei dem Gutachter nicht möglich gewesen, da ihm die voraussichtlichen Kosten für den Prüfstand nicht bekannt gewesen seien. Das LG half der Beschwerde somit nicht ab und legte sie dem OLG Hamm zur Entscheidung vor.

Die westfälischen Richterinnen und Richter entschieden jedoch, dass die Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 Euro nach §§ 4 Abs. 1, 8a Abs. 4, Abs. 5 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO festgesetzt werde, da er auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses nicht rechtzeitig hingewiesen habe (Beschluss vom 15.07.2025 – 25 W 110/25). Die gesetzliche Regelung sehe vor, dass die Vergütung auf den Vorschussbetrag begrenzt werde.

Rechtzeitiger Hinweis auf Kostenexplosion nötig

Zwar habe seine Mitteilung zum Ausdruck gebracht, dass der Vorschuss voraussichtlich nicht ausreichen werde. Dies genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht, da eine einzelfallbezogene Kostenschätzung erforderlich sei, um den Parteien sowie dem Gericht eine Einschätzung des Kostenrisikos zu ermöglichen.

Der Sachverständige, so das Gericht weiter, hätte zudem die Reaktion des Gerichts auf seinen Hinweis abwarten müssen, bevor er mit seinem Bericht fortfuhr. Mit seiner Ankündigung, er werde die genaue Summe nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstands mitteilen, habe er die Erwartung geweckt, unaufgefordert auf die Kostenangelegenheit zurückzukommen. Damit habe er eine Reaktion des Gerichts hinausgeschoben. Seine Sachverständigentätigkeiten habe er im Anschluss daran bis zur Fertigstellung des Gutachtens ohne weitere Mitteilung fortgeführt.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2025 - 25 W 110/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 15. August 2025.

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