Nachts eingesperrt im Maßregelvollzug: Personalmangel ist kein Argument

Ein auf sechs Monate befristeter Nachteinschluss im Maßregelvollzug in einer forensischen Klinik in NRW war rechtswidrig - das hat das OLG Hamm jetzt klargestellt. Zugleich zog das Gericht Grenzen: Tiefgreifende Freiheitsbeschränkungen ließen sich jedenfalls nicht pauschal mit Personalengpässen rechtfertigen.

Was dürfen forensische Kliniken tun, wenn nachts das Personal fehlt? Weniger als gedacht, urteilte das OLG Hamm – und stellte die Rechtswidrigkeit eines Nachteinschlusses fest (Beschluss vom 13.08.2025 – 1 Vollz 524/24). Die Maßnahme der Klinik sah – nach dem Umzug in eine neue Anstalt – für einen im Maßregelvollzug untergebrachten Betroffenen konkret vor, befristet auf sechs Monate nachts zwischen 22.45 Uhr und 6.15 Uhr eingeschlossen zu sein. Grund sei die nächtliche Personalknappheit sowie die Umstellung auf eine technisch anspruchsvollere Einrichtung. Im Falle einer Krise, so die besorgte Leitung, könne das unterbesetzte Personal nicht angemessen reagieren.

Der, nach Ablauf der Maßnahme umgestellte, Feststellungsantrag des Mannes, dass der Einschluss rechtswidrig gewesen sei, war beim LG Münster (Strafvollstreckungskammer) erfolgreich. Der Vorwurf des Gerichts: Die Klinik habe sich nicht ausreichend mit individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden Umständen auseinandergesetzt. Unstreitig gehe von ihm keine Gefahr für das Personal aus. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klinik beim OLG Hamm blieb erfolglos.

Das westfälische OLG erklärte den vollzogenen nächtlichen Einschluss des Untergebrachten in der forensischen Klinik für rechtswidrig. Eine bloße allgemeine Gefahrenprognose aufgrund personeller und organisatorischer Engpässe reiche nicht aus, um in die Grundrechte des Betroffenen derart tiefgreifend einzugreifen, so der Senat.

Kein akuter Handlungsbedarf

Das OLG nutzte den Fall zur Rechtsfortbildung, da er sich zu diesem Aspekt der Anordnung "besonderer Sicherungsmaßen" über Nacht noch nicht geäußert hatte: Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StrUG NRW (Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung) seien restriktiv auszulegen. Eine "erhebliche Gefahr" im Sinne der Vorschrift müsse konkret und personenbezogen feststellbar sein – also etwa aus einer individuellen Fremd- oder Selbstgefährdung resultieren. Dagegen rechtfertigten allgemeine Sicherheitsüberlegungen oder die angespannte Personalsituation in der Klinik keinen solchen Eingriff.

Der Senat stellte klar: Die Maßnahme verletzte den Betroffenen in seinen Rechten. Weder die allgemeine Gefährdungslage noch der Umzug in ein technisch anspruchsvolleres Gebäude begründeten einen akuten Handlungsbedarf. Das Gericht betonte dabei das sogenannte Abstandsgebot, wonach Belastungen über den Freiheitsentzug hinaus vermieden werden müssen – es sei Sache des Gesetzgebers und der Einrichtungsträger, den Maßregelvollzug so auszustatten, dass Grundrechtseingriffe nicht aus struktureller Schwäche resultieren.

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2025 - 1 Vollz 524/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 28. August 2025.

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