Sicherungsverwahrung: Insasse muss mit "Fresskorb" Vorlieb nehmen

Per Liste bestellt, im Plastik-Container geliefert. In Gefängnissen ohne eigenen Kaufladen kommt der Einkauf oft in sogenannten Fresskörben an. Ein Gefangener in Sicherungsverwahrung beschwerte sich gerichtlich über diese Praxis. Das OLG Hamm gab ihm dafür einen Korb.

Strafgefangene haben nach den Vollzugsgesetzen der Länder Anspruch auf einen regelmäßigen Einkauf. Ein Gefangener aus Nordrhein-Westfalen, der sich in Sicherungsverwahrung befand, hatte indes an der Art und Weise, wie er sich mit Essen versorgen durfte, einiges auszusetzen und ging gerichtlich dagegen vor. 

Erstens beanstandete er die Preise des sogenannten Anstaltskaufmanns. Zweitens sei die Lieferung des Einkaufs per "Fresskorb" für den Bereich der Sicherungsverwahrung menschenunwürdig. Das OLG Hamm widersprach ihm jedoch in beiden Punkten. Die Einkaufslieferung ist demnach per se nicht gerichtlich angreifbar (Beschluss vom 05.03.2025 – 1 Vollz 10/25, 1 Vollz 12/25).

Ohne Kauf nicht betroffen

Der 1. Strafsenat stellte klar, dass der Gefangene für eine Beanstandung gemäß § 109 StVollzG in seinen persönlichen Rechten betroffen sein müsse. Andernfalls sei der Antrag bei Gericht schon nicht zulässig. Er hätte daher Tatsachen vortragen müssen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Das sei ihm nicht gelungen, so das OLG. 

Er habe sich nur gegen die Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns insgesamt gewendet, ohne dabei Preise einzelner Artikel im Warensortiment zu beanstanden. Er wäre jedoch nur dann möglicherweise in seinen Rechten verletzt gewesen, wenn er auch konkrete Produkte zu marktunüblichen Preisen erworben hätte. Alternativ hätten die Preise so hoch sein müssen, dass er von einem Erwerb ernsthaft abgehalten worden sei. Beides habe er aber nicht geltend gemacht.

Als Obiter Dictum stellte der Senat noch fest, dass durchaus auch das gesamte Sortiment als solches beanstandet werden könne. Dafür müsse es aber in Gänze durchschnittlich 20% über den Marktpreisen des Einzelhandels liegen. Der Senat neige im Fall von "Fresskörben" dazu, zum Vergleich Preise von Lebensmittellieferdiensten heranzuziehen. Das sei aber nur eine vorläufige – und hier nicht erhebliche – Auffassung.

"Fresskörbe" im Ermessen der JVA

Auch die Frage, ob ein Einkauf per Fresskorb bereits die Menschenwürde der Gefangenen betrifft, beurteilte der Senat nicht. Mit einem Antrag nach § 109 StVollzG könnten nur "Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten" beanstandet werden. 

Eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG regele einen Einzelfall, wenn sie Rechte begründe, ändere, aufhebe oder verbindlich feststelle. Die Einkaufsmöglichkeit per Lieferung in Körben umzusetzen, sei hingegen nur eine "allgemeine Regelung". Zwar müsse der Einkauf laut Landesrecht mindestens einmal wöchentlich möglich sein. Eine bestimmte Form des Einkaufs bestimme es aber nicht. Das falle in die Organisationshoheit der Einrichtung. Eine gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG entfiel damit.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2025 - 1 Vollz 10/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 2. April 2025.

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