Wenn Anwältinnen und Anwälte Rechtsfragen von Dritten recherchieren lassen, müssen sie das selbst bezahlen, findet das OLG Hamburg. Schließlich sei Kenntnis und Auslegung des Rechts gerade ihre Aufgabe – die Kosten für ein Privatgutachten sind demnach nicht notwendig bzw. "sachdienlich" im Sinne des Kostenrechts. Das OLG Hamburg versagte den Gewinnern eines Verfahrens damit die Erstattung von 2.000 Euro (Beschluss vom 18.07.2025 – 4 W 86/25).
Besonders langwierig war der Streit nicht, der im Juni 2025 vor dem LG Hamburg landete. Nach einem Unfall in Frankreich verlangte ein Mietwagenunternehmen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Regulierung eines Verkehrsunfalls. Nach Zustellung der Klage zahlte die Versicherung und schloss sich in der Klageerwiderung bereits der Erledigungserklärung an.
Zuständigkeit wird zum Problem
Allerdings rügte sie dabei die Zuständigkeit des LG Hamburgs. Als international tätige Autovermietung sei die Klägerin durchaus in der Lage gewesen, die Ansprüche in Frankreich geltend zu machen. Laut dem EuGH dürfe zwar auch im Inland gegen ausländische Haftpflichtversicherer geklagt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger, bzw. die Klägerin wirtschaftlich unterlegen bzw. weniger erfahren sei.
In einem Hinweis gab das LG daraufhin an, sich ebenfalls für international unzuständig zu halten. Der Rechtsanwalt der Klägerseite holte daraufhin ein Gutachten zur einschlägigen Unionsvorschrift Art. 13 EuGVVO ein, das er dem Gericht sodann vorlegte. Daraufhin erkannte das LG die internationale Zuständigkeit an und erlegte der Gegenseite die Kosten auf – das eingeholte Gutachten schlug dabei mit 2.000 Euro zu Buche. Auf die sofortige Beschwerde seitens der Versicherung hob das OLG Hamburg den Kostenbescheid insoweit auf: Entgegen dem LG seien diese Kosten gerade nicht notwendig gewesen.
Selbst ist der Anwalt
Der 4. Zivilsenat des OLG betonte, dass nur Kosten erstattungsfähig seien, die prozessbezogen und notwendig seien. Erst dann dürfe man kostenrechtlich von einer "Sachdienlichkeit" der Ausgaben ausgehen. Die Einholung eines Privatgutachtens könne durchaus in diesem Sinne sachdienlich sein – etwa, wenn eine Partei damit Sachkenntnisse einhole, die erst einen sachgerechten Vortrag ermöglichen.
Anders liege es aber bei Rechtsgutachten. Diese seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Beurteilung der Rechtslage gerade Sache von Anwältinnen und Anwälten bzw. des Gerichts sei. So sei es dem Rechtsanwalt möglich gewesen, sich selbst in die Rechtsprechung des EuGH zur einschlägigen Unionsverordnung einzulesen und den streitigen Begriff des "Geschädigten" entsprechend auszulegen. Dass das Gericht zuvor einen Hinweis zur eigenen Unzuständigkeit erteilt hatte, ändere daran nichts, so das OLG. Bei Auslegungsfragen zum Europarecht seien die Gerichte ohnehin verpflichtet, den EuGH anzurufen. Ein privates Gutachten brauche es daher nicht.


