Gemeinde beauftragte privaten Dienstleister mit Geschwindigkeitsüberwachung
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der “Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.
Betroffener wurde im Bußgeldverfahren vor dem AG freigesprochen
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde im Weg verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt habe und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder habe verhängen lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
OLG bestätigt: Verkehrsüberwachung war rechtswidrig
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung sei rechtswidrig gewesen, da die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. In der Folge habe kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen.
Ortspolizeibehörde muss Verkehrsüberwachung selbst vornehmen
Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen, so das Gericht weiter. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Weg der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen. In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns seien sämtliche derart durchgeführte Verkehrsüberwachungen im betreffenden Ordnungsbehördenbezirk mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig.