Airline stornierte Flug wegen israelischer Staatsangehörigkeit
Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger. Er buchte über ein Online-Reiseportal Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt durch die beklagte kuwaitische Fluggesellschaft. Die Beklagte stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Beklagten nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.
LG wies Klage ab
Der Kläger forderte von der Fluggesellschaft, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen. Hilfsweise verlangte er eine angemessene Geldentschädigung. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Kuwaitisches Boykottgesetz inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Allerdings könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihr die Beförderung im Hinblick auf kuwaitische Gesetze rechtlich unmöglich sei. Nach dem "Einheitsgesetz zum Israel-Boykott" (Boykott-Gesetz) von 1964 sei zwar der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten. Gesetze eines Drittstaats entfalteten in Deutschland nach den internationalen Regeln jedoch nicht zwingend Wirkung. Hier sei das kuwaitische Boykottgesetz nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel und damit unbeachtlich. Das Boykottgesetz habe keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo. Es bewirke eine unverhältnismäßige Kollektivbestrafung. Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele stimmten mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise überein. Die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes stünden in einem eklatanten Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen. Dazu gehöre der das Unionsrecht prägende Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit sowie der nationalen oder ethischen Herkunft. Das kuwaitische Boykottgesetz ziele darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Dafür spreche bereits die ethische Zusammensetzung des israelischen Staatsvolkes. Der Anteil der Juden betrage knapp 75%.
Leistung wegen Boykottgesetz aber faktisch unmöglich
Dennoch könne der Kläger keine Beförderung durch die Beklagte verlangen, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei, so das OLG weiter. Der Beförderungsvertrag müsse hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait jedoch die Einreise oder der Transit verweigert. Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen. Die Beklagte könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger sinnlos. Der Kläger verfüge deshalb auch nicht über die in Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente. Dies gelte bereits für die Einreise allein in die Transitzone. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.
OLG: Ergebnis unbefriedigend - Änderung Aufgabe des Gesetzgebers
Das OLG merkt an, es sei nicht zu verkennen, dass es für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten könne, Fluggäste israelischer Staatsangehörigkeit nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt vorsähen. Hier eine Änderung herbeizuführen, sei aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte. Eine Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne der Kläger nicht verlangen, da er die für die Geltendmachung einzuhaltende zweimonatige Frist versäumt hat.