Zunächst Vergütung auf Basis kostenorientierter Festbeträge vereinbart
Vertreter beider Parteien entwickelten die Idee, Bioprodukte zu vertreiben und schlossen 1987 einen Kooperationsvertrag ab. Sein Ziel war die langfristige Zusammenarbeit zur Schaffung eines "niveauvollen Angebots an naturbelassenen Produkten". Die Beklagte (Alnatura) verpflichtete sich, die Produkte exklusiv für die Klägerin (dm) zu beschaffen und für ihre Qualitätssicherung zu sorgen; die Klägerin verpflichtete sich zum Vertrieb dieser Produkte in ihrem bereits vorhandenen Filialnetz. Die Vergütung der Beklagten sollte zumindest zunächst auf Basis kostenorientierter Festbeträge erfolgen. Langfristig sollte die Beklagte die Stellung einer Zwischenhändlerin einnehmen.
Lieferantenrechnungen der Beklagten gekürzt
Die Beklagte stellte 1990 ihre Abrechnungsweise gegenüber der Klägerin von der kostenbasierten Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis eigener Preislisten um. Diese Preislisten waren nachfolgend Grundlage der Bestellungen der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dauerhaft der ursprüngliche kostenbasierte Abrechnungsmodus habe gelten sollen. Die Beklagte habe über ihre Preislisten dagegen weitüberteuerte Preise abgerechnet. Ab Sommer 2014 kürzte die Klägerin deshalb die Lieferantenrechnungen der Beklagten. Zudem kündigte sie im November 2014 an, Produkte einer eigenen biologischen Lebensmittelmarke in ihren Märkten anzubieten. Die Beklagte kündigte am 18.11.2014 ihrerseits den Kooperationsvertrag außerordentlich unter anderem im Hinblick auf offene Lieferantenrechnungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro. Nachfolgend listete die Klägerin den weit überwiegenden Anteil der von der Beklagten gelieferten Artikel in ihren Märkten aus. Die Beklagte wiederum wandte sich ebenfalls anderen Vertragspartnern zu.
Streit um Millionenbeträge
Mit ihrer beim Landgericht Darmstadt eingereichten Klage begehrte die Klägerin unter anderem Rückzahlung zu viel gezahlten Warenentgelts sowie die Feststellung, dass der Kooperationsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte nahm widerklagend die Klägerin auf Zahlung der seit Sommer 2014 von der Klägerin einbehaltenen offene Rechnungsbeträge in Höhe von über zwei Millionen Euro in Anspruch. Das LG hatte die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin die Klägerin zur Zahlung von über zwei Millionen Euro verurteilt (BeckRS 2016, 116070). Die hiergegen eingelegte Berufung hatte jetzt auch vor dem OLG keinen Erfolg.
OLG sieht dm in der Pflicht
Nach Einschätzung des OLG stehen der Klägerin keine Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Rechnungen zu. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei wirksam und die Klägerin zur Zahlung der unberechtigt einbehaltenen Beträge verpflichtet. Die von der Beklagten gestellten Abrechnungen entsprächen der einvernehmlich seit 1990 gehandhabten Abrechnungsbasis. Die Parteien hätten die anfänglich kostenbasierte Abrechnung hin zu einer preislistenbasierten Bezahlung geändert. Der Wortlaut des Kooperationsvertrages decke bereits nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte dauerhaft nur ihre Einkaufspreise zuzüglich der Kosten hätte abrechnen dürfen. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass abweichend von diesem Wortlaut die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Vergütung unverändert kostenbasiert erfolgen sollte. Weder die vernommenen Zeugen noch der angehörte Geschäftsführer der Beklagten hätten dies bestätigt.
Gesamtsituation rechtfertigte Kündigung durch Alnatura
Die Beklagte habe den Vertrag auch wirksam außerordentlich gekündigt. Ihr sei aufgrund der Gesamtsituation ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen, so das OLG. Zu dieser Gesamtsituation gehörten insbesondere die Kürzungen der Rechnungen durch die Klägerin, die Ankündigung weiterer Rückforderungen, die Auslistung von Produkten der Beklagten bei Fortgeltung der Exklusivbindung und die Einführung einer eigenen Bio-Lebensmittelmarke seitens der Klägerin. Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hätte für die Beklagte bedeutet, dass sie aufgrund der Exklusivbindung keine anderen Vertriebswege ohne Zustimmung der Klägerin hätte aufbauen können, während gleichzeitig die Klägern die Produkte der Beklagten nach Belieben aus ihren Filialen hätte auslisten und durch Produkte anderer Hersteller ersetzen können. "Damit wäre bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen fristgerechter Beendigung die Beklagte in eine einseitige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin geraten, die der Senat als nicht vom Wesen der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien gedeckt und der Beklagten als nicht zumutbar erachtet", fasst das OLG in seinem Urteil zusammen.