OLG Frankfurt am Main: Frankfurter Renn-Klub muss Stromrechnung nachzahlen

Der Frankfurter Renn-Klub in Liquidation muss für die Stromlieferungen zahlen, die über einen Zähler in seiner Verfügungsgewalt auf das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main-Niederrad erfolgten. Der Klub habe das Leistungsangebot des Versorgers durch tatsächliche Stromabnahme angenommen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28.06.2019 (Az.: 4 U 103/18).

Renn-Klub soll Strom für früheres Rennbahngelände bezahlen

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie nimmt den – inzwischen in Liquidation befindlichen – beklagten Frankfurter Renn-Klub auf Zahlung für Stromlieferungen auf das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main-Niederrad in Anspruch. Die Stadt Frankfurt am Main hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese hatte mit dem Renn-Klub einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Er berechtigte den Renn-Klub zur Nutzung von Büroräumen auf dem Gelände und der Veranstaltung von Pferderenntagen.

Renn-Klub widersprach Begrüßung als neuem Stromkunden

Nach Aufhebung des Mietvertrages zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Betreibergesellschaft im August 2014 kündigte die Klägerin den mit der Betreibergesellschaft geschlossenen Stromlieferungsvertrag. Die Betreibergesellschaft wiederum kündigte ihren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Renn-Klub zu Ende Juni 2015 und meldete ihre Strombezugsquellen bei der Klägerin ab. Daraufhin begrüßte die Klägerin den Renn-Klub als neuen Kunden, der dem umgehend widersprach.

Streit um Zahlung für Stromlieferungen

Die Klägerin begehrt nun Zahlung für Stromlieferungen, die über einen Zähler in einem kleinen Haus hinter der Tribüne liefen. Der Renn-Klub behauptet, er habe keinen Schlüssel für dieses Gebäude gehabt. Außerdem sei die Betreibergesellschaft Kundin der Klägerin geblieben, da sie nicht zur Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen sei. Schließlich habe er allenfalls zu einem geringen Teil selbst den gelieferten Strom verbraucht. 

OLG: Renn-Klub als Inhaber der Verfügungsgewalt über Stromanschluss Vertragspartner

Das Landgericht hatte der Zahlungsklage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Renn-Klubs hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dieses stellte fest, dass zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Renn-Klub ein Vertrag geschlossen worden sei. "In dem Leistungsangebot eines Versorgungunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer so genannten Realofferte zu sehen", betonte das OLG. Empfänger dieses Angebots sei typischerweise der Grundstückseigentümer oder derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübe. Hier habe der Renn-Klub im Abrechnungszeitraum die Verfügungsgewalt über den streitgegenständlichen Zähler gehabt. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.

Widerspruch steht Annahme der Realofferte nicht entgegen

Die Betreibergesellschaft habe auch wirksam ihren Stromlieferungsvertrag gekündigt, meint das OLG. Der vom Renn-Klub erklärte Widerspruch hinsichtlich seiner neuen Kundenstellung stehe seiner Zahlungspflicht nicht entgegen: "Auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen (ist) von einer schlüssig erklärten Annahme der Realofferte auszugehen, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt", führte das OLG insoweit aus.

Allein Zuordnung des Zählers maßgeblich – tatsächlicher Verbrauch irrelevant

Unerheblich sei schließlich, wer tatsächlich den Strom verbraucht habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung komme es auf die Verfügungsgewalt über den Zähler und nicht auf den tatsächlichen Verbrauch an. Dies sei auch interessengerecht. Der Inhaber des Zählers könne Unterzähler anbringen lassen, um sicherzustellen, nur den von ihm verbrauchten Strom zahlen zu müssen. Das Versorgungsunternehmen dagegen müsse sich darauf verlassen können, über die Zuordnung des Zählers den Schuldner identifizieren zu können. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.06.2019 - 4 U 103/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2019.