Versicherter Arzt und Hebamme verursachten Geburtsschaden
Die klagende Haftpflichtversicherung eines Arztes begehrt von der beklagten Hebamme anteiligen Ausgleich geleisteter Zahlungen für einen Geburtsschaden. Der versicherte Arzt und die beklagte Hebamme waren an der Entbindung eines Kindes im Jahr 1995 beteiligt. Der Frauenarzt war Belegarzt in dem Hospital, die Beklagte war dort angestellt. Nach dem Belegarztvertrag haftete der Arzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden, die bei der ärztlichen Versorgung entstehen. Mitwirkende Angestellte des Krankenhauses – wie die Hebamme - sind Erfüllungsgehilfen des Belegarztes.
LG sprach eintretender Arzthaftpflicht Regress gegen Hebamme zu
Der Belegarzt war verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen. Bei der hier fraglichen Geburt erlitt das Kind eine schwere Asphyxie. Der versicherte Arzt wurde wegen Behandlungsfehlern rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Mit der Klage nimmt die Versicherung des Arztes nunmehr die Hebamme auf Ausgleich von 75% dieser Verpflichtungen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Hebamme.
OLG: Keine anteilige Haftung der Hebamme
Die klagende Versicherung habe keine Ansprüche gegen die Hebamme, entschied das OLG. Dabei könne offenbleiben, ob der Hebamme möglicherweise ebenso wie dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Belegarztvertrag sehe jedenfalls vor, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden hafte und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen habe. Der Hebamme sei damit für den Fall der Verletzung ihrer Pflichten Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten wäre.
Vorrang des Innenausgleichs zwischen beteiligten Versicherern
Außerdem sei die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit doppelt versichert gewesen: Zum einen über die Haftpflichtversicherung des Arztes, zum anderen über die Haftpflichtversicherung ihres Krankenhauses. Die Hebamme sei damit vor Vermögenseinbußen wegen der Belastung mit Schadensersatzansprüchen von Patienten doppelt abgesichert gewesen. “Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall ... vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt“, konstatiert das OLG. Es bestehe demnach ein Vorrang des Innenausgleichs zwischen den beiden beteiligten Versicherern. Die klagende Versicherung müsse sich damit an die Versicherung des Krankenhauses wenden, soweit sie Ausgleich der bereits erbrachten Zahlungen begehre.