OLG Frankfurt am Main bestätigt Publikationsverbot für Fotos von Schumacher-Tochter bei Reitturnier

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.02.2018 bestätigt, dass mehrere Fotos, die Michael Schumachers Tochter mit ihrer Mutter bei einem Reitturnier zeigen, an dem sie teilgenommen hatte, nicht mehr veröffentlicht werden dürfen, da die Bilder nicht mit der Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stünden. Das Turnier habe hier lediglich einen Vorwand für die Veröffentlichung der Fotos gebildet (Az.: 16 U 87/17).

Rennfahrer-Tochter klagte gegen Veröffentlichung von Fotos

Die Klägerin ist die Tochter eines bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers. Sie nahm die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in Anspruch. Auf vier der Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Westernturnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung der monierten Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht gab der Klage statt (BeckRS 2017, 114082). Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Verlages.

OLG: Keine stillschweigende Einwilligung durch Turnierteilnahme

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt, so das OLG. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen seien, erstrecke sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgingen. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am "Rand des Geschehens".

Mangels hinreichenden Turnierbezugs auch keine Bildnisse der Zeitgeschichte

Laut OLG unterfallen die vier Turnierfotos auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Die Presse dürfe bei Auftritten von prominenten Personen bei zeitgeschichtlichen Ereignissen zwar auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die "Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens" hervor.

Nach Familienrückzug aus Öffentlichkeit kein rechtfertigendes Informationsinteresse

Das OLG hält den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch nicht deshalb für gerechtfertigt, weil ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.

Inzwischen volljährige Klägerin muss in Veröffentlichung von Kinderfotos selbst einwilligen

Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt, so das OLG weiter. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen sei, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2018 - 16 U 87/17

Redaktion beck-aktuell, 5. März 2018.