OLG Frankfurt a. M. zum "Dieselskandal": VW haftet nicht für Gebrauchtwagenkauf im Jahr 2016

Der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Softwareupdate versehenen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zuge des Dieselskandals gegenüber VW berufen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sogenannten Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.11.2019 (Az.: 13 U 156/19).

Umschalt-Logik wurde beseitigt

Der Kläger im zugrundeliegenden Fall erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Herstellerin ist die beklagte VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Die Abgasrückführung arbeitet nunmehr nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus, die zuvor beanstandete sogenannte Umschalt-Logik wurde beseitigt.

Händlernetz über Softwareproblematik informiert

Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs EA 189 mit Hochdruck vorantreibe. Gleichzeitig veranstaltete sie eine Pressekonferenz zum Inhalt der Mitteilung. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik. Sie wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschalt-Logik aufzuklären. Darüber hinaus richtete sie auf ihrer Homepage eine Seite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte sie im Rahmen einer Pressemitteilung ebenso wie über den vom Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 angeordneten Rückruf von 2,4 Millionen Dieselfahrzeugen.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begehrt

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Pkw vom Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte habe die tatsächliche Tragweite des Betrugs zu keinem Zeitpunkt zugegeben. Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen.

OLG: Beklagte hat alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Maßgeblich für das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten sei hier nicht nur der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Klägers im Oktober 2016. Da der Kläger nicht Ersterwerber des Pkw sei, sondern diesen gebraucht erworben habe, sei er lediglich mittelbar Geschädigter. Mittelbar Geschädigte könnten sich nur dann auf eine sittenwidrige Schädigung berufen, wenn sie den Pkw gerade deswegen gekauft hätten, weil sie dazu sittenwidrig durch VW veranlasst wurden. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. "Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses nicht (mehr) zu", stellte das OLG fest. Die Beklagte habe vielmehr alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf betroffener Gebrauchtwagen zu vermeiden.

Kenntnisnahme durch potenzielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten ausreichend

Der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten beruhe darauf, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 konkludent die "öffentliche Erklärung gegenüber einem potenziellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig", erläuterte das OLG. Dieser Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn die Beklagte gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahme mit demselben Wirkungsgrad ergriffen habe, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht habe. Ausreichend seien solche Aufklärungsmaßnahmen, "von denen sämtliche potenzielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können", resümierte das OLG. Dies sei hier der Fall.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2019.