Löschungs-Dienstleister Bewertungshelden: Keine Rechtsdienstleistung, sieht aber so aus
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Über 100.000 Löschungen, 90%ige Erfolgsquoten – so wirbt "Bewertungshelden" im Kampf gegen negative Online-Bewertungen. Laut Kleingedrucktem geht es hier zwar nicht um Rechtsdienstleistungen, potenzielle Kunden würden aber in die Irre geführt, meint das OLG Frankfurt.

Wer ungerechtfertigte Negativbewertungen im Internet löschen lassen möchte, kann diese entweder bei Google und Co. melden oder sich an Drittanbieter wenden. Den Kampf gegen Fake-Bewertungen hat sich auch "Bewertungshelden" auf die Fahne geschrieben. Auf der Website können sich Betroffene unverbindliche Angebote einholen – gezahlt wird nur im Erfolgsfall. Das LG Gießen beschrieb das Modell später: Bewertungshelden prüfe die Anliegen der Kundinnen und Kunden nicht genau, sondern verschicke lediglich Standardschreiben an die Bewertungsplattformen. Wie das OLG Frankfurt a. M. nun bestätigt hat, sei das zwar keine Rechtsdienstleistung, die Werbung erwecke Kundinnen und Kunden gegenüber aber genau diesen Eindruck. Ohne Zulassung als Anwaltskanzlei oder Rechtsdienstleister sei schon die Werbung unzulässig (Urteil vom 07.11.2024 – 6 U 90/24).

Die Betreibergesellschaft von Bewertungshelden hatte selbst vor dem LG Gießen geklagt, um sich gegen die Abmahnungen eines Rechtsanwalts zu wehren. Dieser hatte geltend gemacht, Bewertungshelden müsse das Angebot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einstellen – die Plattform sei nicht befugt, diese Art von Rechtsdienstleistungen zu erbringen oder zu bewerben. Dazu zitierte er die AGB des Unternehmens: "Die Leistung [von Bewertungshelden] beschränkt sich auf die Meldung der gewünschten Bewertungen an das Bewertungsportal mit dem Ziel, die Echtheit überprüfen zu lassen (erforderlicher Geschäftskontakt)." Bewertungshelden verschicke also nur einen standardisierten, immer gleichen Meldetext an die Bewertungsportale, die in Zweifel zögen, dass die Bewertenden tatsächlich eine geschäftliche Erfahrung mit den Betroffenen gemacht hätten. Eine genauere rechtliche Prüfung finde nicht statt.

Das LG Gießen sah in dem Angebot von Bewertungshelden jedoch tatsächlich einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und bejahte den Unterlassungsanspruch des Anwalts. Das OLG Frankfurt hat nun die Berufung von Bewertungshelden hiergegen abgewiesen.

"Erfolgreicher als selbst um Löschung zu bitten"

Als Mitbewerber stehe dem Rechtsanwalt ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Das Online-Angebot von Bewertungshelden sei eine unlautere Geschäftshandlung, da es gegen die marktschützenden Vorschriften des RDG verstieße. Da Bewertungshelden die Einzelfälle ihrer Kundinnen und Kunden rechtlich nicht prüfe, erbringe das Portal zwar keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Aus Sicht potenzieller Kundschaft würde es allerdings mit einer solchen werben, was für den Unterlassungsanspruch ausreiche.

Bewertungshelden weise auf seiner Website nicht ausreichend darauf hin, dass sich die Meldungen gegenüber den Portalen nur auf einen Standardgrund stützten – und zwar die Behauptung, dass die Bewertenden mit dem Unternehmen gar keinen Kontakt gehabt hätten. Auch die sonstigen Aussagen der Homepage würden das nicht offenlegen. So sei etwa die Rede davon, die Löschung über Bewertungshelden sei "[e]rfolgreicher als selbst um Löschung zu bitten" – mehr als 90% der Kundschaft würde es nach erfolglosen eigenen Versuchen mit Bewertungshelden probieren. Mit mehr als 100.000 erfolgreichen Löschungen könne man auf den "wahrscheinlich größten Anbieter auf dem Markt" vertrauen, und das ohne Kostenrisiko. Außerdem sei das Unternehmen TÜV-geprüft. Der 6. Zivilsenat stellte auch auf den weiteren Ablauf auf der Website ab: Kundinnen und Kunden könnten sich dort ein "individuelles Angebot" einholen. Aus Sicht der durchschnittlichen Kundschaft weise das auf eine rechtliche Prüfung im Einzelfall hin; mit einem Angebotspreis, der je nach Komplexität der Prüfung variiere. 

Was bedeutet "Echtheit"?

In einem Infotext erläutere Bewertungshelden zwar, dass die jeweiligen Portale darum gebeten werden, die "Echtheit der Bewertungen zu überprüfen". Der Kundenkreis schließe daraus nicht, dass die Bewertungen nur im Hinblick auf einen bestimmten, immer gleichen Aspekt beanstandet würden. Im Gegenteil würden sie – gerade bei einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Wochen – davon ausgehen, dass die Bewertungen daraufhin überprüft würden, ob sie insgesamt zutreffend bzw. gerechtfertigt seien. Der Hinweis, der Prozess würde sich "ausschließlich auf diesen konkreten Vorgang beschränken", lasse den Unterlassungsanspruch nicht entfallen. Dieser sei nachträglich eingefügt worden und auch im Übrigen nicht hinreichend konkret. Der ähnlich beschränkende Hinweis in den AGB sei ebenfalls nicht ausreichend: Der tatsächliche Umfang der Prüfung sei für Kunden nicht rechtzeitig ersichtlich.

Wie das OLG betonte, sei der Fall vergleichbar mit der Werbung für eine anwaltliche Tätigkeit, die aber tatsächlich nicht erbracht werde. Eine Wiederholungsgefahr habe Bewertungshelden nicht ausräumen können, der Unterlassungsanspruch sei daher begründet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG, § 2 Abs. 1, § 3 RDG).

Bewertungshelden will sich nach OLG-Entscheidung richten

Ruft man heute (Stand: 26. Mai 2025) die Seite von Bewertungshelden auf, so empfängt einen dort weiterhin die Werbung "Hohe Erfolgsquote von 85–90%" und "Über 100.000 unechte Bewertungen gelöscht" und "Erfolgreicher als eigenständige Löschversuche". Von einem "individuellen" Angebot ist nun allerdings nicht mehr die Rede. Der rote Kasten weiter unten weist inzwischen in etwas prominenterer Schrift darauf hin, die Dienstleistung beschränke sich darauf, die Portale um eine Prüfung der Echtheit zu bitten. Dabei hatte das OLG bereits an dieser Formulierung Anstoß genommen und sie als "nicht hinreichend konkret" betitelt.

Auf Anfrage von beck-aktuell versichert Bewertungshelden, man habe die Aussagen auf der Website, die zur gerichtlichen Beanstandung geführt hätten, inzwischen angepasst und sehe sich daher aus dem Urteil nicht weiter beschwert, weshalb man auch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet habe. Zudem verweist das Portal auf Entscheidungen von "diversen Gerichten", die bereits bestätigt hätten, "dass die Ausgestaltung unseres Meldeprozederes keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt".

Scrollt man auf der Website weiter nach unten, ist dort zu lesen: "Bewertungshelden.de prüft nicht den Inhalt einer Bewertung und bietet keine Rechtsdienstleistung/Rechtsberatung an." Weiter heißt es: "Sollten Sie an einer Rechtsberatung interessiert sein oder gar juristische Möglichkeiten in Betracht ziehen, so wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt." Ein Hinweis darauf, dass Bewertungshelden Rezensionen gegenüber Portalbetreibern nur mit der Behauptung beanstandet, es sei kein geschäftlicher Kontakt nachvollziehbar, wie ihn das OLG Frankfurt a. M. vermisst hatte, findet sich weiterhin nicht ausdrücklich. 

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2024 - 6 U 90/24

Redaktion beck-aktuell, Timothy Heinle, Maximilian Amos, 26. Mai 2025.

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