In dem Unternehmen, das in Wiesbaden den öffentlichen Nahverkehr betreibt, wurden Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung gewahr. Die Stadt klärte den Sachverhalt mithilfe einer externen Anwaltskanzlei auf und kündigte unter anderem einem der Geschäftsführer des Verkehrsbetriebs fristlos.
Der Geschäftsführer sei zu Recht fristlos gekündigt worden, entschied das OLG (Urteil vom 20.11.2025 – 5 U 15/24). Die Stadt habe rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteile vorgelegt, die substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen enthielten. Diese habe der gekündigte Geschäftsführer nicht hinreichend entkräftet, obwohl ihm dies aus Sicht des OLG möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar sei er für das Personalwesen nicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen.
Er habe die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet und sei in die Kommunikation zwischen Personalabteilung und dem zuständigen Mitgeschäftsführer, die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangen sei, eingebunden gewesen. Für das OLG hätte er aufgrunddessen begründeten Anlass gehabt, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.
Tantiemen-Forderung nicht treuwidrig
Der Gefeuerte hatte neben der Rücknahme der Kündigung auch Tantiemen für das zurückliegende Jahr und Vergütung entsprechend seinem Anstellungsvertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist begehrt. Nicht rütteln wollte das OLG an den Tantiemen, die das LG dem Geschäftsführer zugesprochen hatte. Der Mann habe den Anspruch trotz seiner Pflichtverletzungen geltend machen dürfen.
Seine Pflichtverletzungen könnten zwar Gegenansprüche der Stadt auslösen – sie hinderten ihn aber nicht daran, eigene Ansprüche geltend zu machen. "Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten hat, kann es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten", so der Senat. Dafür sei hier aber nichts ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.


